952.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 34 |
ausgegeben am 26. Januar 2021 |
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. r
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
r) registrierungspflichtige VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k und m bis q TVTG sowie registrierungspflichtige VT-Agenten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. u TVTG, soweit sie VT-Dienstleistungen für die vorgenannten VT-Dienstleister erbringen oder vertreiben;
Art. 7 Abs. 3a
3a) Die Sorgfaltspflichtigen haben bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit Rechtsträgern, die nach Art. 4 des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern zur Mitteilung der wirtschaftlich berechtigten Personen verpflichtet sind, einen entsprechenden Auszug aus dem Verzeichnis einzuholen.
Die Pflicht zur Einholung eines Auszugs aus dem Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern nach Art. 7 Abs. 3a gilt für Geschäftsbeziehungen, die nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen werden.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) in Kraft.
2) Art. 3 Abs. 1 Bst. r tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
75/2020 und
132/2020