952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 37 ausgegeben am 26. Januar 2021
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1b
1b) Der FMA obliegt die Durchführung von Kontrollen nach Massgabe des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG).
Anhang 1 Abschnitt I.quater Bst. a
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem TVTG beträgt für:
a) die Vornahme oder Verweigerung der Registrierung als VT-Dienstleister: 1 500 Franken. Im Falle von VT-Agenten beträgt die Gebühr 700 Franken;
Anhang 2 Kapitel IX Abschnitt D
D. Token-Erzeuger, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister, VT-Preisdienstleister und VT-Agenten
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Erzeuger, VT-Prüfstellen, VT-Identitätsdienstleister, VT-Preisdienstleister und VT-Agenten beträgt 250 Franken. Die Abgabe entfällt für VT-Dienstleister, die bereits eine Aufsichtsabgabe nach Abschnitt A und B entrichten.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes in Kraft.
2) Art. 5 Abs. 1b tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 75/2020 und 132/2020