214.111 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 47 |
ausgegeben am 28. Januar 2021 |
Verordnung
vom 26. Januar 2021
über die Abänderung der Grundverkehrsverordnung
Aufgrund von Art. 35 des Grundverkehrsgesetzes (GVG) vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 49, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Grundverkehrsverordnung (GVV) vom 3. Juli 2007, LGBl. 2007 Nr. 168, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Als langfristige Miet- und Pachtverträge nach Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Grundverkehrsgesetzes (GVG) gelten solche, die einschliesslich einer einseitigen Option auf Verlängerung für eine Dauer von mindestens zehn Jahren oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Art. 6
Wohnbedürfnis
1) Der Erwerb eines Grundstücks zur Deckung eines Wohnbedürfnisses nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b GVG setzt voraus:
a) bei Vorliegen eines bereits gegebenen Wohnbedürfnisses:
1. das Grundstück muss baureif sein; und
2. das Grundstück darf die maximale Grösse von 1 440 m² nicht überschreiten;
b) bei Vorliegen eines künftigen Wohnbedürfnisses:
1. der Erwerber muss das 13. Lebensjahr vollendet haben;
2. das Grundstück muss sich in einer für Wohnbauten vorgesehenen Zone befinden; und
3. das Grundstück darf die maximale Grösse von 1 440 m² nicht überschreiten.
2) Die Grundverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen von der maximalen Grösse nach Abs. 1 abweichen.
Art. 7 Abs. 2
2) Erwerber nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d GVG kann auch eine Gesellschaft sein, die mit dem Inhaber des gesetzlich zugelassenen inländischen Betriebes in einem Mutter-, Tochter- oder Schwesternbeteiligungsverhältnis steht; das Beteiligungsverhältnis muss mindestens 90 % betragen.
Art. 8
Überbauung
1) Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG ist dann vorhanden, wenn der Erwerber:
a) ein unbebautes baureifes Grundstück erwirbt, um es gemäss vorgelegtem Vorprojekt zu überbauen; oder
b) ein bebautes Grundstück erwirbt, um:
1. das darauf befindliche Gebäude abzubrechen und das Grundstück gemäss vorgelegtem Vorprojekt zu überbauen;
2. das darauf befindliche Gebäude in eine Überbauung gemäss vorgelegtem Vorprojekt zu integrieren; oder
3. das darauf befindliche Gebäude gemäss vorgelegtem Vorprojekt grundlegend zu sanieren.
2) Eine inländische juristische Person kann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG nur geltend machen, wenn sämtliche Anteilsinhaber Landesangehörige oder inländische juristische Personen sind. Handelt es sich beim Anteilsinhaber um eine inländische juristische Person, so muss diese die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.
Art. 9
Landwirtschaftlich genutzte Böden
1) Jeder Landesangehörige kann nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h GVG Boden, welcher der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist, bis zu einer Grösse von maximal 2 500 m² erwerben.
2) Als Böden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind, gelten:
a) unabhängig von der Zonenzuteilung jene Grundstücke, bei denen faktisch ausser der landwirtschaftlichen Nutzung keine andere Nutzung erlaubt ist; und
b) Waldflächen gemäss den Zonenplänen der Gemeinden.
3) Die Grundverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen von der maximalen Grösse nach Abs. 1 abweichen.
Art. 11 Abs. 1a, 3 und 4
1a) Ist die Erfüllung einer Auflage an eine Frist gebunden, so kann diese auf begründeten Antrag des Erwerbers angemessen verlängert werden.
3) Die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, 1a und 2 steht der Grundverkehrsbehörde zu und unterliegt der Beschwerde nach Art. 18 GVG.
4) Aufgehoben
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Grundverkehrsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef