946.223.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 49 ausgegeben am 28. Januar 2021
Verordnung
vom 26. Januar 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 und (GASP) 2020/2130 vom 17. Dezember 2020 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2006 Nr. 140, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 sowie 3 Bst. abis und ater
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
abis) Erfüllung bestehender Verträge;
ater) Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;
Art. 3 Abs. 1
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Art. 3a
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.
4) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ist die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Schweiz, durch Medienvertreter oder durch humanitäres Personal.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
a) nichtletale militärische Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 2, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
b) nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz bestimmt sind;
c) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 3b
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) von in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Bst. a erwähnten Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
Art. 4 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1, 3a und 3b. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 8 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 bis 3b verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird neu zu Anhang 1.
Anhang 1 Artikelverweis, Bst. A Ziff. 60 bis 88 und Bst. B
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3b)
A. Natürliche Personen
60.
Anatol Aliaksandravich SIVAK
Anatoli Aleksandrovich SIVAK
Stellvertretender Ministerpräsident, ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk; Geburtsdatum: 19.7.1962; Geburtsort: Zavoit, Kreis Narovlya, Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
In seiner früheren Leitungsfunktion als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der unter seiner Aufsicht stehenden lokalen Verwaltungsbehörden in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere mittels willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Proteste in Belarus kritisierte. In seiner derzeitigen Führungsposition als stellvertretender Ministerpräsident unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.
61.
Ivan Mikhailavich EISMANT
Ivan Mikhailavich EISMONT
Vorsitzender der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt, Leiter der Belteleradiokampanija; Geburtsdatum: 20.1.1977; Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
In seiner derzeitigen Position als Leiter der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt ist er verantwortlich für die Verbreitung von Staatspropaganda in öffentlichen Medien, und er unterstützt durchweg das Lukaschenko-Regime. So nutzt er unter anderem die Medien, um den Verbleib des Präsidenten in seinem Amt trotz der manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 und das anschliessende wiederholte gewaltsame Vorgehen gegen die friedlichen und legitimen Proteste zu unterstützen. Eismont hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstranten kritisierte, und hat die Berichterstattung über die Proteste durch die Medien verweigert. Er hat zudem ihm unterstellte streikende Mitarbeiter der Rundfunkanstalt ‚Belteleradiokampanija‘ entlassen und ist somit verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.
62.
Uladzimir Stsiapanavich KARANIK
Vladimir Stepanovich KARANIK
Gouverneur des Oblast Grodno/Hrodna, ehemaliger Gesundheitsminister; Geburtsdatum: 30.11.1973; Geburtsort: Grodno/ Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
In seiner früheren Leitungsfunktion als Gesundheitsminister war er dafür verantwortlich, dass Gesundheitsdienste zur Verfolgung friedlicher Demonstranten eingesetzt wurden, indem beispielsweise Demonstranten, die medizinischer Versorgung bedurften, von Krankenwagen in Untersuchungsgefängnisse anstatt in Krankenhäuser verbracht wurden. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstrationen in Belarus kritisierte, und in einem Fall einem Demonstranten unterstellte, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel stehe. In seiner derzeitigen Führungsposition als Gouverneur des Oblast Grodno/Hrodna unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.
63.
Natallia Ivanauna KACHANAVA
Natalia Ivanovna KOCHANO VA
Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus; Geburtsdatum: 25.9.1960; Geburtsort: Polotsk, Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: weiblich
In ihrer derzeitigen Führungsposition als Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus ist sie verantwortlich für die Unterstützung der innenpolitischen Entscheidungen des Präsidenten. Sie ist verantwortlich für die Organisation der manipulierten Wahlen vom 9. August 2020. Sie hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen sie das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen friedliche Demonstranten rechtfertigte.
64.
Pavel Mikalaevich LIOHKI
Pavel Nikolaevich LIOHKI
erster stellvertretender Minister für Information; Geburtsdatum: 30.5.1972; Geburtsort: Baranawitschy, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als erster stellvertretender Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmassnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.
65.
Ihar Uladzimiravich LUTSKY
Igor Vladimirovich LUTSKY
Minister für Information; Geburtsdatum: 31.10.1972; Geburtsort: Stolin, Oblast Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmassnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.
66.
Andrei Ivanavich SHVED
Andrei Ivanovich SHVED
Generalstaatsanwalt von Belarus; Geburtsdatum: 21.4.1973; Geburtsort: Glushkovichi, Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als Generalstaatsanwalt von Belarus ist er verantwortlich für die anhaltenden Repressionsmassnahmen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, insbesondere für die Einleitung zahlreicher Strafverfahren gegen friedliche Demonstranten, Oppositionsführer und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020. Er hat zudem öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er Teilnehmern an ‚nicht genehmigten Versammlungen‘ Bestrafung androhte.
67.
Genadz Andreevich BOGDAN
Gennady Andreievich BOGDAN
Stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung; Geburtsdatum: 8.1.1977; Geschlecht: männlich
In seiner Position als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung beaufsichtigt er die Tätigkeit zahlreicher Unternehmen. Das von ihm geleitete Amt leistet den Behörden des Staatsapparats und den Behörden der Republik finanzielle, materielle, technische, soziale, logistische und medizinische Unterstützung. Er steht in enger Verbindung zum Präsidenten und unterstützt weiterhin das Lukaschenko-Regime.
68.
Ihar Paulavich BURMISTRAU
Igor Pavlovich BURMISTROV
Stabschef und erster stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums; Geburtsdatum: 30.9.1968; Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als erster stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden Truppen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für die willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
69.
Arciom Kanstantinavich DUNKA
Artem Konstantinovich DUNKO
Leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees; Geburtsdatum: 8.6.1990; Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere durch Ermittlungen, die gegen Oppositionsführer und Aktivisten eingeleitet wurden.
70.
Aleh Heorhievich KARAZIEI
Oleg Georgevich KARAZEI
Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums; Geburtsdatum: 1.1.1979; Geburtsort: Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere mittels willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
71.
Dzmitry Aliaksandravich KURYAN
Dmitry Aleksandrovich KURYAN
Oberst der Polizei, stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium; Geburtsdatum: 3.10.1974; Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als als Oberst der Polizei und stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere mittels willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
72.
Aliaksandr Henrykavich TURCHIN
Aleksandr Henrihovich TURCHIN
Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk; Geburtsdatum: 2.7.1975; Geburtsort: Novogrudok, Oblast Grodno/ Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
In seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk ist er zuständig für die Beaufsichtigung der lokalen Verwaltung, einschliesslich einiger Komitees. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
73.
Dzmitry Mikalaevich SHUMILIN
Dmitry Nikolayevich SHUMILIN
Stellvertretender Leiter der Abteilung Grossveranstaltungen der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk; Geburtsdatum: 26.7.1977; Geschlecht: männlich
In seiner Position als stellvertretender Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung des lokalen Verwaltungsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere mittels willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er hat sich nachweislich persönlich an der unrechtmässigen Inhaftierung friedlicher Demonstranten beteiligt.
74.
Vital Ivanavich STASIUKEVICH
Vitalyi Ivanovich STASIUKEVICH
Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna; Geburtsdatum: 5.3.1976; Geburtsort: Grodno/ Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
In seiner Position als stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere mittels willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Zeugen zufolge hat er persönlich die unrechtmässige Inhaftierung friedlicher Demonstranten überwacht.
75.
Siarhei Leanidavich KALINNIK
Sergei Leonidovich KALINNIK
Oberst der Polizei, Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk; Geburtsdatum: 23.7.1979; Geschlecht: männlich
In seiner Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere mittels willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Zeugen zufolge hat er persönlich die Folterung von unrechtmässig festgehaltenen Demonstranten überwacht und sich daran beteiligt.
76.
Vadzim Siarhaevich PRYGARA
Vadim Sergeevich PRIGARA
Oberstleutnant der Polizei, Leiter des Bezirkspolizeikommissariats in Molodetschno; Geburtsdatum: 31.10.1980; Geschlecht: männlich
In seiner Position als Leiter des Bezirkspolizeikommissariats in Molodetschno ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere mittels willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Zeugen zufolge überwachte er persönlich das Verprügeln von unrechtmässig festgehaltenen Demonstranten. Ferner gab er gegenüber den Medien zahlreiche abwertende Bemerkungen über Demonstranten ab.
77.
Viktar Ivanavich STANISL AUCHYK
Viktor Ivanovich STANISL AVCHIK
Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit; Geburtsdatum: 27.1.1971; Geschlecht: männlich
In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere mittels willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Zeugen zufolge überwachte er persönlich die Festnahme friedlicher Demonstranten und das Verprügeln jener unrechtmässig festgehaltenen Personen.
78.
Aliaksandr Aliaksandravich PIETRASH
Aleksandr Aleksandrovich PETRASH
Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk; Geburtsdatum: 16.5.1988; Geschlecht: männlich
In seiner Position als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass unter seiner Aufsicht geführte Gerichtsverfahren von Verletzungen der Rechte der Verteidigung gekennzeichnet und auf falsche Zeugenaussagen gestützt waren. Er wirkte an der Verhängung von Geldbussen für und an der Verhaftung von Demonstranten, Journalisten und Oppositionsführern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 mit. Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
79.
Andrei Aliaksandravich LAHUNOVICH
Andrei Aleksandrovich LAHUNOVICH
Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel; Geschlecht: männlich
In seiner Position als Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
80.
Alena Vasileuna LITVINA
Elena Vasilevna LITVINA
Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow; Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere durch die Verurteilung des Oppositionsaktivisten und Ehegatten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouska, Siarhei Tsikhanousky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
81.
Victoria Valeryeuna SHABUNYA
Victoria Valerevna SHABUNYA
Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk; Geburtsdatum: 27.2.1974; Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere durch die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates und Vorsitzenden eines Streikkomitees Sergei Dylevsky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
82.
Alena Aliaksandravna ZHYVITSA
Elena Aleksandrovna ZHYVITSA
Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk; Geburtsdatum: 9.4.1990; Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
83.
Natallia Anatolievna DZIADKOVA
Natalia Anatolievna DEDKOVA
Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk; Geburtsdatum: 2.12.1979; Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere durch die Verurteilung der Vorsitzenden des Koordinierungsrates, Mariya Kalesnikava. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
84.
Maryna Arkadzeuna FIODARAVA
Marina Arkadievna FEDOROVA
Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk; Geburtsdatum: 11.9.1965; Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
85.
Yulia Chaslavauna HUSTYR
Yulia Cheslavovna HUSTYR
Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk; Geburtsdatum: 14.1.1984; Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere durch die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
86.
Alena Tsimafeeuna NYAKRASAVA
Elena Timofeevna NEKRASOVA
Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk; Geburtsdatum: 26.11.1974; Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam. Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
87.
Aliaksandr Vasilevich SHAKUTSIN
Aleksandr Vasilevich SHAKUTIN
Geschäftsmann, Eigentümer der Amhodor-Holding; Geburtsdatum: 12.1.1959; Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Oblast Witebsk/Wizebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus); Geschlecht: männlich
Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, mit Geschäftsinteressen im Bau-, Maschinenbau- und Agrarsektor sowie in anderen Sektoren. Es wird berichtet, dass er eine derjenigen Personen ist, die unter Lukaschenkos Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben. Er ist auch ein Mitglied des Präsidiums der für Lukaschenko eintretenden öffentlichen Vereinigung ‚Belaya Rus‘ und Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und der für dieses geleisteten Unterstützung. Im Juli 2020 gab er öffentliche Bemerkungen ab, in denen er die Proteste der Opposition in Belarus verurteilte und damit zur Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition beitrug.
88.
Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI
Nikolay Nikolaevich VOROBEY
Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe; Geburtsdatum: 4.5.1963; Geburtsort: Ukrainische SSR (jetzt Ukraine); Geschlecht: männlich
Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, mit Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren. Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und der für dieses geleisteten Unterstützung.
B. Unternehmen und Organisationen
1.
CJSC Beltechexport
Anschrift: Belarus Minsk, 220012 Minsk, Nezavisimosti Ave. 86-B; Tel.: +375 17 358 83 83; +375 17 373 80 12; Website: https://bte.by/; E-Mail: mail@bte.by
CJSC Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden. Damit profitiert CJSC Beltechexport vom Lukaschenko-Regime und der Unterstützung, die es durch die Schaffung von Gewinnen für die Präsidialverwaltung leistet.
2.
Dana Holdings/Dana Astra
Anschrift: Belarus, 220114 Minsk, P. Mstislavtsa 9 (1st floor); Registrierungsnummer: Dana Astra: 191295361; Website: https://dana-holdings.com/; E-Mail: PR@bir.by; Tel.: +375 17 26 93 290; +375 17 39 39 465
Dana Holdings/Dana Astra ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Parzellen für die Entwicklung mehrerer grosser Wohnkomplexe und Geschäftszentren. Eigentümer von Dana Holdings/Dana Astra unterhalten enge Beziehungen zu Alexandr Lukaschenko. Liliya Lukaschenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein. Damit profitiert Dana Holdings/Dana Astra vom LukaschenkoRegime und der für dieses geleisteten Unterstützung.
3.
GHU - die staatliche Einrichtung ‚Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung‘
Anschrift: Belarus, 220010 Minsk, Miasnikova Str. 37; Tel.: +375 17 222 33 13 Website: http://ghu.by; E-Mail: ghu@ghu.by
GHU ist der grösste Akteur auf dem nicht wohnungsbezogenen Immobilienmarkt in Belarus und beaufsichtigt zahlreiche Unternehmen. Der Leiter der GHU, Victor Sheiman, wurde von Alexandr Lukaschenko ersucht, die Sicherheit der Präsidentschaftswahlen 2020 zu überwachen. Damit profitiert die GHU vom Lukaschenko-Regime und der für dieses geleisteten Unterstützung.
4.
LLC Synesis
Anschrift: Belarus, 220005 Minsk, Platonova 20B; Russland, 123100 Moskau, Mantulinskaya 24; Registrierungsnummer: 190950894 (Belarus); 7704734000/770301001 (Russland). Website: https://synesis.partners; https://synesis-group.com/; Tel.: +375 17 240 36 50
JSC Synesis stellt den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform bereit, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann; damit ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch den Staatsapparat in Belarus. Den Beschäftigten von Synesis ist es untersagt, auf Belarussisch zu kommunizieren, womit das Unternehmen dafür verantwortlich ist, dass Arbeitnehmerrechte untergraben werden. Das belarussische Staatssicherheitskomitee (KGB) und das Innenministerium werden als Nutzer des von Synesis entwickelten Systems aufgeführt. Das Unternehmen profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und der für dieses geleisteten Unterstützung. Der Vorstandsvorsitzende von Synesis, Alexander Shatrov, kritisierte öffentlich die gegen das Lukaschenko-Regime demonstrierenden Personen und relativierte den Mangel an Demokratie in Belarus.
5.
AGAT Electromechanical Plant OJSC
Anschrift: Belarus, 220114 Minsk, Nezavisimosti Ave. 115; Tel.: +375 17 272 01 32, +375 17 570 41 45; E-Mail: marketing@agat-emz.by; Website: https://agat-emz.by/
Die Elektromechanikwerke AGAT Electromechanical Plant OJSC sind Teil der Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. Damit profitiert AGAT Electromechanical Plant OJSC vom Lukaschenko-Regime und der für dieses geleisteten Unterstützung. Das Unternehmen ist Hersteller von ‚Rubezh‘, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem, das gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurde; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
6.
OJSC 140 Repair Plant
Anschrift: Belarus, Borisov, L. Chalovskoy str. 19; Tel.: +375 17 776 20 32; +375 17 776 54 79; Email: info@140zavod.org; Website: https://140zavod.org
OJSC 140 Repair Plant ist Teil der Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. Damit profitiert OJSC 140 Repair Plant vom Lukaschenko-Regime und der für dieses geleisteten Unterstützung. Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
7.
OJSC MZKT/MWPT (a.k.a. VOL AT) - Minsk Wheel Tractor Plant
Anschrift: Belarus, 220021 Minsk, Partizanski Ave. 150; Tel.: +375 17 330 17 09 Fax +375 17 291 31 92; E-Mail: link@mzkt.by: Website: www.mzkt.by
OJSC MZKT (alias VOL AT) ist Teil der Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. Damit profitiert OJSC MZKT (alias VOL AT) vom Lukaschenko-Regime und der für dieses geleisteten Unterstützung. Beschäftigte von OJSC MZK T, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Alexandr Lukaschenko auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen."
Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 neu eingefügt:
Anhang 2
(Art. 3a Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1. Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV)1 und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV)2 erfasst werden.
2. Waffenzielgeräte aller Art, die nicht bereits von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
3. Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und inhaftierten Personen;
3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6 Bestandteile der unter den Ziff. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
4. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt:
4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
4.3 andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:
a) Amatol,
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) ,
c) Nitroglykol,
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN) ,
e) Pikrylchlorid,
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5. Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
6. Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.
7. Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
8. Bandstacheldraht.
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.
10. Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
11. Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
II.
Übergangsbestimmung
Art. 3a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vertraglich vereinbart wurden.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   SR 514.511

2   SR 946.202.1