14. Zu Art. 32 des Übereinkommens (Kennzeichnung durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen)
"1) Es wird empfohlen, Grenzsteine oder Verkehrsinseln auf der Fahrbahn durch weisse oder gelbe Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.
3) Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens hat für ihr gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die in diesem Artikel genannten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen."
15. Zu Art. 33 des Übereinkommens (Bahnübergänge)
Abs. 1 Bst. a:
Dieser Buchstabe lautet: "Wenn an einem Bahnübergang eine Warnanlage angebracht ist, um die Annäherung der Züge oder das unmittelbar bevorstehende Schliessen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, muss sie aus einem roten Blinklicht oder aus abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen, wie es in Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Übereinkommens vorgesehen ist. An Bahnübergängen, die weder Schranken noch Halbschranken haben, soll die Warnanlage vorzugsweise aus zwei abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen. Jedoch
i) können die roten Blinklichter durch ein in Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens beschriebenen Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems (rot, gelb, grün) oder durch ein solches Zeichen, in dem das grüne Licht fehlt, ergänzt oder ersetzt werden, wenn sich an der Strasse kurz vor dem Bahnübergang andere Drei-Farben-Lichtzeichen befinden oder wenn der Bahnübergang mit Schranken versehen ist. An Bahnübergängen mit Halbschranken dürfen die roten Blinklichter nicht auf die im vorangehenden Satz beschriebene Art ersetzt werden; sie dürfen jedoch so ergänzt werden, wenn sich andere Drei-Farben-Lichtzeichen an der Strasse kurz vor dem Bahnübergang befinden;
ii) kann an Feldwegen, wo der Verkehr sehr gering ist, und an Wegen für Fussgänger nur ein akustisches Zeichen verwendet werden."
Abs. 2:
Dieser Absatz lautet: "Die Lichtzeichen sind an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufzustellen; wenn die Umstände - beispielsweise die Sichtbarkeit der Zeichen oder die Verkehrsdichte - es verlangen, sind die Lichter auf der anderen Strassenseite zu wiederholen. Wenn es jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zweckmässig ist, können die Lichter über die Fahrbahn oder auf einer Verkehrsinsel in der Fahrbahn wiederholt werden."
16. Zu Art. 35 des Übereinkommens
Abs. 1:
Die Schranken und Halbschranken der Bahnübergänge dürfen nicht mit schwarzen und weissen oder schwarzen und gelben Streifen gekennzeichnet sein.
17. Zu Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 2 (Gefährliches Gefälle):
Diese Nummer lautet:
"a) Um ein starkes Gefälle anzuzeigen, ist das Symbol A 2a zu verwenden.
b) Der linke Teil des Symbols A 2a füllt die linke Ecke des Schildes aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite des Schildes; die Zahl bezeichnet das Gefälle in Prozenten."
Nummer 3 (Starke Steigung):
Diese Nummer lautet:
"a) Um eine starke Steigung anzuzeigen, ist das Symbol A 3a zu verwenden.
b) Der rechte Teil des Symbols A 3a füllt die rechte Ecke des Schildes aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite des Schildes; die Zahl bezeichnet die Steigung in Prozenten."
Nummer 12 (Fussgängerüberweg):
Diese Nummer lautet:
"a) Um einen Fussgängerüberweg anzuzeigen, ist das Symbol A 12a zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden."
Nummer 18 (Kreuzung, an der die Vorfahrt durch die allgemein geltende Regel bestimmt wird):
Diese Nummer lautet: "Um eine Kreuzung anzuzeigen, an der die Vorfahrt durch die in dem betreffenden Land allgemein geltende Regel bestimmt wird, ist das Symbol A 18a zu verwenden."
Nummer 20 (Kreuzung mit einer Strasse, deren Benutzer Vorfahrt haben):
Diese Nummer lautet: "In diesem Fall sind die Zeichen B 1 oder B 2a nach Nummer 9 dieses Anhangs zum Zusatzübereinkommen zu verwenden."
Nummer 22 (Kreuzung, an der der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird):
Diese Nummer lautet: "Falls der Verkehr an der Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt wird, kann ergänzend oder an der Stelle der in den Nummern 18 bis 21 beschriebenen Zeichen ein Zeichen Aa mit dem in Nummer 17 beschriebenen Symbol A 17 aufgestellt werden."
Nummer 26 (andere Bahnübergänge):
Bst. b:
Dieser Buchstabe lautet: "Um andere Bahnübergänge anzuzeigen, ist je nach Fall das Symbol A 26a oder das Symbol A 27 zu verwenden."
Nummer 28 (Zeichen in unmittelbarer Nähe der Bahnübergänge):
Das Muster A 28c des Zeichens A 28 wird nicht verwendet. Die Muster A 28a und A 28b können rote Streifen zeigen, wenn dadurch weder das allgemeine Erscheinungsbild noch die Wirksamkeit der Zeichen beeinträchtigt wird.
18. Zu Anhang 1 Abschnitt B des Übereinkommens
Nummer 1 (Zeichen "Vorfahrt gewähren"):
Das Zeichen B 1 trägt weder Symbol noch Aufschrift.
Nummer 2 (Zeichen "Halt"):
Diese Nummer lautet: "Das Zeichen "Halt" ist das Zeichen B 2 Muster B 2a. Das Zeichen B 2 Muster B 2a ist achteckig mit rotem Grund und schmalem weissem oder hellgelbem Rand und enthält das Symbol "Stop" in Weiss oder Hellgelb; die Höhe des Symbols beträgt mindestens ein Drittel der Höhe des Schildes. Die Höhe des Zeichens B 2a im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; bei Zeichen im Kleinformat beträgt sie nicht weniger als 0,60 m."
19. Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 1 (Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen):
Das Muster C 1b des Zeichens C 1 wird nicht verwendet.
Die beiden in der Anlage dieses Anhangs zum Zusatzübereinkommen wiedergegebenen Zeichen C 3m und C 3n, die die folgende Bedeutung haben, können verwendet werden:
C 3m "Einfahrt verboten für Fahrzeuge, die mehr als eine bestimmte Menge von Sprengstoffen oder leicht entzündbaren Stoffen befördern"
C 3n "Einfahrt verboten für Fahrzeuge, die mehr als eine bestimmte Menge von wasserverunreinigenden Stoffen befördern".
Die Anmerkung am Ende des Bst. c lautet: "Die Zeichen C 3a bis C 3l sowie die vorgenannten Zeichen C 3m und C 3n dürfen keinen roten Schrägbalken enthalten."
Nummer 4 (Überholverbot):
Die Muster C 13ab und C 13bb der Zeichen C 13a und C 13b werden nicht verwendet.
Nummer 9 Bst. a Ziff. ii:
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Nummer 9 Bst. b Ziff. iii:
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Nummer 9 Bst. c Ziff. v:
Die Möglichkeit, dort, wo sich das Verbot nur auf eine bestimmte kurze Strecke bezieht, nur ein Zeichen mit einem roten Kreis aufzustellen, in dem die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist, wird nicht genutzt.
20. Zu Anhang 1 Abschnitt D Unterabschnitt I des Übereinkommens
Nummer 2:
Diese Nummer lautet: "Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiss oder von heller Farbe."
21. Zu Anhang 1 Abschnitt D Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 1 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung):
Das Zeichen D 1b wird nicht verwendet.
22. Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 3 (Zeichen "Einbahnstrasse"), Bst. a Ziff. ii:
Der Pfeil des Zeichens E 3b darf nur dann eine Aufschrift enthalten, wenn seine Wirksamkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Nummer 5 (Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Autobahn anzeigen):
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach dem Bst. a einzufügen ist:
Dieser Absatz lautet: "Das Zeichen E 5a kann verwendet und wiederholt werden, um die Annäherung an eine Autobahn anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muss entweder in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Beginn der Autobahn angeben oder mit einem Zusatzschild des Musters H 1 nach Anhang 1 Abschnitt H des Übereinkommens versehen sein."
Nummer 6 (Zeichen, die die Einfahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Strasse anzeigen, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn):
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach dem Bst. a dieser Nummer einzufügen ist:
Dieser Absatz lautet: "Das Zeichen E 6a kann verwendet und wiederholt werden, um die Annäherung an eine Strasse anzukündigen, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn; jedes so verwendete Zeichen muss entweder in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Beginn der Strasse anzeigen, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn, oder mit einem Zusatzschild des Musters H 1 nach Anhang 1 Abschnitt H des Übereinkommens versehen sein."
Nummer 7 (Zeichen, das den Beginn und das Ende einer Ortschaft anzeigt):
Diese Nummer lautet:
"a) Das Zeichen, das den Beginn einer Ortschaft anzeigt, trägt den Namen der Ortschaft oder das Symbol mit der Silhouette einer Ortschaft oder beides zusammen. Die Zeichen enthalten Aufschriften in dunkler Farbe auf weissem oder hellem Grund sowie einen dunklen Rand. Die Zeichen E 7a, E 7b und E 7c sind Beispiele für Zeichen, die den Beginn einer Ortschaft anzeigen.
b) Das Zeichen, das das Ende einer Ortschaft anzeigt, ist identisch, ausser dass es einen roten Schrägbalken oder parallele rote Linien aufweist, die von der oberen rechten Ecke zur unteren linken Ecke verlaufen. Die Zeichen E 8a, E 8b und E 8c sind Beispiele für Zeichen, die das Ende einer Ortschaft ankündigen.
c) Abweichend von Art. 6 Abs. 1 können diese Zeichen auf der Rückseite der Tafeln angebracht werden, die den Beginn der Ortschaft anzeigen. Die unter diesen Abschnitt fallenden Zeichen werden gemäss Art. 13bis Abs. 2 verwendet."
Nummer 10 (Fussgängerüberweg):
Das Zeichen E 12b wird nicht verwendet.
Nummer 12 (Zeichen "Parken"):
Das im ersten Absatz dieser Nummer genannte quadratische Schild trägt den Bst. "P".
Zusätzlicher Text, der am Ende dieser Nummer eingefügt wird:
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Nummer 13 eingefügt wird:
Dieser Absatz lautet:
"Zeichen, die die Einfahrt oder die Ausfahrt aus einem Wohngebiet mit besonderer Verkehrsregelung anzeigen
Das Zeichen E 17a "Verkehrsberuhigter Wohnbereich" ist an der Stelle aufzustellen, von der an die besonderen Verkehrsvorschriften gelten, die in einem verkehrsberuhigten Wohnbereich zu beachten sind und auf die Art. 27bis des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen, in der Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens ergänzt wird, Bezug nimmt. Das Zeichen E 17b "Ende des verkehrsberuhigten Wohnbereichs" ist an der Stelle aufzustellen, von der an diese Vorschriften nicht mehr gelten."
23. Zu Anhang 1 Abschnitt F Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 1 (Symbol "Erste Hilfe"):
Die Symbole F 1b und F 1c werden nicht verwendet.
Nummer 2 (Verschiedene Symbole):
Am Ende des Textes ist einzufügen:
Zusätzliche Symbole, die am Ende dieses Absatzes einzufügen sind:
F 14 "Rundfunkstationen, die Verkehrsinformationen senden"
Aufschrift auf weissem Quadrat: Unter dem Wort "Radio" kann, erforderlichenfalls in abgekürzter Form, auf den Namen oder das Kürzel des Senders und die Nummer des Programms hingewiesen werden. Das Wort "Radio" kann auch in der Landessprache wiederholt werden.
Aufschrift auf blauem Grund: Angabe der Frequenz und, wenn erforderlich, der Wellenlänge des lokalen Rundfunksenders.
Es bleibt den Ländern überlassen, ob sie im Fall von UKW-Stationen den Hinweis "MHz" oder den regionalen Code und im Fall von Stationen auf Mittel- oder Langwelle den Hinweis "kc/s" hinzufügen wollen.
Die Wellenlänge kann in Zahlen mit dem Bst. m (z. B. 1500 m) angegeben werden.
F 15 "Öffentliche Toiletten"
F 16 "Strand oder Schwimmbad"
24. Zu Anhang 1 Abschnitt G Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 2 (Sonderfälle), Bst. a:
Der rote Balken der Zeichen G 2a und G 2b ist mit einem schmalen weissen Rand zu versehen.
25. Zu Anhang 1 Abschnitt G Unterabschnitt III des Übereinkommens
Nummer 1:
Das Zeichen G 4c wird nicht verwendet.
Nummer 2:
Das Zeichen G 6c wird nicht verwendet.
26. Zu Anhang 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens
Nummer 3 (Zeichen "Sackgasse"):
Der rote Balken des Zeichens G 13 ist mit einem weissen Rand zu versehen.
27. Zu Anhang 1 Abschnitt H des Übereinkommens
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Nummer 1 einzufügen ist:
Dieser Absatz lautet: "Der Grund der Zusatzschilder sollte vorzugsweise dem Grund der einzelnen Zeichengruppen entsprechen, mit denen sie verwendet werden."