1. Im Sinne dieses Anhangs ist "Übereinkommen" das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen.
2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
7. Zu Anhang 8 des Übereinkommens (Strassenmarkierungen)
Kapitel II (Längsmarkierungen) (Zeichnung A-1)
A. Abmessungen
Nummer 2:
Diese Nummer lautet: "Ununterbrochene oder unterbrochene Linien von Längsmarkierungen sollen mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Eine unterbrochene Linie zur Trennung zwischen einem normalen Fahrstreifen und einem Beschleunigungsstreifen, einem Verlangsamungsstreifen oder einer Kombination von Beschleunigungs- und Verlangsamungsstreifen soll mindestens doppelt so breit sein wie eine normale unterbrochene Linie."
Nummer 5:
Diese Nummer lautet:
"a) Eine unterbrochene Linie, die nach Art. 26 Abs. 2 Bst. A Ziff. i des Übereinkommens verwendet wird, um den Verkehr zu leiten, besteht aus Strichen von mindestens 1 m (3 Fuss 4 Zoll) Länge. Die Länge der Abstände soll das Zwei- bis Vierfache der Länge der Striche betragen. Die Länge der Abstände soll nicht mehr als 12 m (40 Fuss) betragen.
b) Die Länge der Striche einer unterbrochenen Warnlinie nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a Ziff. ii des Übereinkommens soll das Zwei- bis Vierfache der Länge der Abstände betragen."
Nummer 6:
Diese Nummer lautet: "eine ununterbrochene Linie soll nicht kürzer als 20 m (65 Fuss) sein."
B. Markierungen von Fahrstreifen
Die Unterscheidung zwischen i) "Ausserhalb von Ortschaften" und ii) "In Ortschaften" wird nicht angewendet.
Nummer 8 erster Satz lautet:
"Auf Strassen mit Gegenverkehr und zwei Fahrstreifen soll die Mitte der Fahrbahn durch eine Längsmarkierung angezeigt werden (Zeichnung A-2)."
Nummer 9:
Diese Nummer lautet: "Auf Strassen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen sollen die Fahrstreifen in der Regel durch unterbrochene Linien (Zeichnung A-3) angezeigt werden. Eine oder zwei ununterbrochene Linien oder eine unterbrochene Linie neben einer ununterbrochenen Linie sollen nur in besonderen Fällen verwendet werden. Zwei ununterbrochene Linien können vor Kuppen, Kreuzungen oder Bahnübergängen sowie an Stellen mit beschränkter Sichtweite verwendet werden."
Nummer 10:
Diese Nummer lautet: "Auf Strassen mit Gegenverkehr und mehr als drei Fahrstreifen sollen die beiden Verkehrsrichtungen durch eine ununterbrochene Linie getrennt werden. Vor Bahnübergängen und in anderen besonderen Fällen können jedoch zwei ununterbrochene Linien verwendet werden. Die Fahrstreifen sind durch unterbrochene Linien kenntlich zu machen (Zeichnung A-4). Wenn nur eine ununterbrochene Linie verwendet wird, muss diese breiter sein als die auf demselben Strassenabschnitt für die Trennung der Fahrstreifen verwendeten Linien."
Nummer 11:
Diese Nummer lautet: "Wird der zusätzlich nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens eingeführte Bst. angewendet, so ist die Begrenzung des oder der Fahrstreifen, auf denen die Verkehrsrichtung umgekehrt werden kann, durch eine doppelte unterbrochene Warnlinie nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a Ziff. ii des Übereinkommens (Zeichnungen A-5 und A-6) zu kennzeichnen."
Zusätzliche Nummer, die unmittelbar nach Nummer 11 einzufügen ist:
Diese Nummer lautet: "Die Zeichnung A-7 zeigt die Markierung einer Einbahnstrasse. Die Zeichnung A-8 zeigt die Markierung der Fahrbahn einer Autobahn."
Nummer 13:
"Zeichnung A-31" tritt anstelle von "Zeichnungen 2 und 3".
Zusätzliche Nummer, die unmittelbar nach Nummer 13 einzufügen ist:
"Die Zeichnungen A-9 und A-10 zeigen die Markierung von Beschleunigungs- und Verlangsamungsstreifen. Die Zeichnung A-11 zeigt die Markierung einer Kombination von Beschleunigungs- und Verlangsamungsstreifen."
C. Markierungen für besondere Fälle
Nummer 14:
Diese Nummer lautet: "Zeichnung A-33" tritt anstelle von "Zeichnung 4" und von "Zeichnung 5 und 6".
Nummer 15:
Diese Nummer lautet: "Man bezeichnet als <Sichtweite> den Abstand, in dem ein auf der Fahrbahnoberfläche befindlicher Gegenstand einer bestimmten Höhe von einem Beobachter gesehen werden kann, dessen Auge sich auf gleicher Höhe oder unter der des Gegenstandes befindet. Wird es für erforderlich erachtet, die Benutzung des dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteiles an bestimmten Kreuzungen oder an Stellen mit beschränkter Sichtweite (Kuppen, Kurven und so weiter) oder auf Abschnitten mit enger Fahrbahn oder einer anderen Besonderheit zu verbieten, so sollen Beschränkungen auf Strecken, wo die Sichtweite unter einem bestimmten Mindestmass M liegt, durch ununterbrochene Linien nach den Zeichnungen A-12 bis A-19 angeordnet werden. Lassen die örtlichen Verhältnisse eine Anbringung ununterbrochener Linien nicht zu, sollen Warnlinien nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a Ziff. 11 des Übereinkommens angebracht werden."
Nummer 16:
Diese Nummer lautet: "Der für M anzunehmende Wert ändert sich entsprechend den Merkmalen der Strasse und der Verkehrsbedingungen. In den Zeichnungen A-12 bis A-19 ist A (oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite kleiner als M wird, während C (oder B) der Punkt ist, an dem die Sichtweite wieder grösser als M wird."
Nummer 17:
Diese Nummer lautet: "Die Zeichnungen A-12 a, A-12 b, A-13 a, A-15 und A-16 zeigen die Markierungen von Strassen mit zwei Fahrstreifen unter verschiedenen Bedingungen (Kurve oder Krümmung des Vertikalprofils, Vorhandensein oder Fehlen eines Mittelbereichs, bei dem die Sichtweite M in beiden Richtungen überschreitet)."
Nummer 18:
Diese Nummer lautet: "Auf Strassen mit drei Fahrstreifen sind zwei Markierungsarten möglich:
a) Die Fahrbahn kann in zwei breitere Fahrstreifen eingeteilt werden, eine Lösung, die für Strassen vorzuziehen ist, auf denen der Anteil einspuriger Fahrzeuge gross ist und/oder wenn der Strassenabschnitt mit diesen zwei Fahrstreifen verhältnismässig kurz und von einem anderen ähnlichen Abschnitt entfernt ist (Zeichnungen A-12 c, A-12 d, A-13 b, A-17 und A-18).
b) Um die gesamte Breite der Fahrbahn auszunutzen, können zwei Fahrstreifen einer der beiden Verkehrsrichtungen zugewiesen werden. Wenn das Vertikalprofil der Strasse gekrümmt ist, soll die bergaufführende Richtung bevorzugt werden. Die Zeichnung A-12 e zeigt ein Beispiel für eine Kuppe, bei der sich die Abschnitte AB und CD nicht überschneiden. Wenn sie sich jedoch überschneiden, verhindert diese Markierungsart das Überholen im Mittelbereich, wo die Sichtweite in beiden Richtungen ausreichend ist. Um dies zu vermeiden, kann man die Markierung nach Zeichnung A-13 c anwenden. Die Zeichnung A-14 zeigt die Markierung einer Strasse mit einem konvexen Abschnitt in der Steigung. Die Markierung ist die gleiche, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht. In Kurven mit starkem Gefälle können die gleichen Grundsätze angewendet werden. In ebenen Kurven können den Fahrzeugen an der Aussenseite der Kurve zwei Fahrstreifen zugewiesen werden, da diese Fahrzeuge eine bessere Sicht beim Überholen haben. Die Zeichnung A-19 gibt ein Beispiel für diese Markierung, welche gleich bleibt, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht."
Nummern 19 bis 21:
Die Bestimmungen dieser Nummern werden nicht angewendet.
Nummer 22 erster Satz:
Dieser Satz lautet: "In den Zeichnungen A-20 und A-21, die Linien für Hinweise auf eine Veränderung der verfügbaren Fahrbahnbreite zeigen, sowie in der Zeichnung A-22, die ein Hindernis oder den Beginn eines nicht befahrbaren Mittelbereichs zeigt, welche eine Verlegung der ununterbrochenen Linie(n) erfordern, soll die Neigung der Linie(n) auf Schnellstrassen vorzugsweise 1:50 oder kleiner, auf Strassen mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h (37 mph) 1:20 sein."
Nummer 23:
Diese Nummer lautet: "Jeder ununterbrochenen Linie soll eine Warnlinie nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a Ziff. ii des Übereinkommens vorangehen, und zwar auf eine Entfernung von mindestens 100 m (333 Fuss) auf Schnellstrassen und von mindestens 50 m (166 Fuss) auf Strassen mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h. Diese Warnlinie kann durch Vorankündigungspfeile ergänzt oder ersetzt werden. Wenn mehr als zwei Pfeile benutzt werden, soll sich der Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Pfeilen in dem Masse verringern, in dem man sich dem Gefahrenbereich nähert (Zeichnungen A-25 und A-26)."
D. Randlinien zur Fahrbahnbegrenzung
Nummer 26:
Zusätzliche Sätze, die am Ende dieser Ziffer anzufügen sind:
Diese Sätze lauten: "Die Randlinie soll mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Sie soll auf Autobahnen und ähnlichen Strassen mindestens 0,15 m (6 Zoll) breit sein."
E. Markierung von Hindernissen
Nummer 27:
Diese Nummer lautet: "Die Zeichnungen A-22 und A-27 zeigen die Markierungen, die vor einer Verkehrsinsel oder einem anderen Hindernis auf der Fahrbahn zu verwenden sind."
F. Leitlinien und Pfeile an Kreuzungen
Nummer 28:
Diese Nummer lautet: "Falls es nützlich ist, an bestimmten Kreuzungen den Führern anzuzeigen, wie sie nach links in Ländern mit Rechtsverkehr, wie sie nach rechts in Ländern mit Linksverkehr abzubiegen haben, können Leitlinien oder Pfeile verwendet werden. Die empfohlene Länge der Striche und der Abstände beträgt 0,50 m (1 Fuss 8 Zoll) (Zeichnungen A-28 und A-29). Die Leitlinien in Zeichnung A-29 a können durch Pfeile ergänzt werden. Die Pfeile in der Zeichnung A-29 b können durch Leitlinien ergänzt werden."
9. Zu Anhang 8 des Übereinkommens (Strassenmarkierungen)
Kapitel IV (Sonstige Markierungen)
A. Einordnungspfeile
Nummer 39:
Diese Nummer lautet: "Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, bei denen vor einer Kreuzung das Einordnen der Fahrzeuge möglich ist, können die zu benutzenden Fahrstreifen durch Einordnungspfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden (Zeichnungen A-39 bis A-41). Bei Einbahnstrassen können Einordnungspfeile auch als zusätzliche Kenntlichmachung der Verkehrsrichtung verwendet werden. Die Einordnungspfeile sollen mindestens 2 m (6 Fuss 7 Zoll) lang sein. Sie können durch Aufschriften auf der Fahrbahn ergänzt werden."
B. Parallele Schrägstreifen
Nummer 40:
Diese Nummer lautet: "Parallele Schrägstreifen sollen so geneigt sein, dass sie den Verkehr vor dem Bereich abweisen, den sie begrenzen. Schrägstreifen, die Winkel bilden und die ebenfalls so geneigt sind, dass sie den Verkehr von der Gefahrenstelle abweisen, können an den Punkten verwendet werden, wo sich die Fahrstreifen trennen und wo sie wieder zusammentreffen (Zeichnung A-42). Zeichnung A-42 a zeigt einen Bereich, in den Fahrzeuge, die entlang der ununterbrochenen Linie fahren, nicht einfahren und in den die Fahrzeuge, die entlang der unterbrochenen Linie fahren, nur mit Vorsicht einfahren dürfen. Die Zeichnung A-21 zeigt die Markierung von Bereichen, in die in keinem Fall eingefahren werden darf".
C. Aufschriften
Nummer 42:
Diese Nummer lautet: "Die Buchstaben und Ziffern sollen wegen des kleinen Winkels, unter dem sie von den Führern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung stark verlängert sein. Wenn die Annäherungsgeschwindigkeiten nicht mehr als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen die Buchstaben und Ziffern mindestens 1,60 m (5 Fuss 4 Zoll) (Zeichnungen A-43 bis A-48) lang sein. Wenn die Annäherungsgeschwindigkeiten mehr als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen die Buchstaben und Ziffern mindestens 2,50 m (8 Fuss) lang sein. Die Zeichnungen A-49 bis A-54 zeigen Buchstaben und Ziffern mit einer Länge von 4 m."
Nummer 43:
Die Bestimmung dieser Ziffer wird nicht angewendet.
E. Markierungen auf der Fahrbahn und auf angrenzenden Anlagen der Strasse
i) Markierung zur Kennzeichnung von Parkbeschränkungen
Nummer 45:
Diese Nummer lautet: "Die Zeichnungen A-55 und A-56 zeigen Markierungen zur Kennzeichnung eines Parkverbotes."
ii) Markierung von Hindernissen
Nummer 46:
Diese Nummer lautet: "Die Zeichnung A-57 zeigt eine Markierung auf einem Hindernis. Diese Markierungen sollen abwechselnd aus schwarzen und weissen oder aus schwarzen und gelben Streifen bestehen."
Zu Ziff. 4 des Anhangs (Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens):
Liechtenstein wendet Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens nicht in der Form von Ziff. 4 des Anhangs an.
Zu Ziff. 6 des Anhangs (Art. 29 Abs. 2 des Übereinkommens):
Liechtenstein betrachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Übereinkommens in der Fassung von Ziff. 6 des Anhangs gebunden.