0.232.142.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 80 ausgegeben am 4. März 2021
Kundmachung
vom 23. Februar 2021
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 117 und 118 der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 15. Dezember 2020
Inkrafttreten: 1. Januar 2021
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
1) Regel 117 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
"Hält das Europäische Patentamt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen und Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden und mitgeteilt wird, ob diese als Videokonferenz durchgeführt wird. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird in der Entscheidung eine Frist bestimmt, in der der Antragsteller deren Namen und Anschrift mitteilen muss."
2) Regel 118 Abs. 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
"Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muss enthalten:
a) einen Auszug aus der in Regel 117 genannten Entscheidung, aus der Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme, die Angabe, ob sie als Videokonferenz durchgeführt wird, sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden sollen;
b) die Namen der Beteiligten sowie die Rechte, die den Zeugen und Sachverständigen nach Regel 122 Abs. 2 bis 4 zustehen;
c) einen Hinweis darauf, dass ein zum Erscheinen in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger auf Antrag per Videokonferenz vernommen werden kann;
d) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch ein zuständiges Gericht seines Wohnsitzstaats nach Regel 120 beantragen kann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Geschehen zu München am 15. Dezember 2020.
Für den Verwaltungsrat:
Der Präsident, Josef Kratochvíl