215.215.014
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 94 ausgegeben am 17. März 2021
Verordnung
vom 9. März 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe, LGBl. 2019 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 30. November 2018 für das Autogewerbe einschliesslich der zum GAV gehörenden Anhänge 1 (Lohn- und Protokollvereinbarung) und 2 (Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene) werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 4 Abs. 4 und 5
4) Für Praktikanten, die nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung ein auf maximal 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, ist die Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) anwendbar.
5) Bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen gehen die besonderen Bestimmungen nach Anhang 2 den Bestimmungen des GAV und der Lohn- und Protokollvereinbarung vor.
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2022.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2021 zum GAV Autogewerbe
(…)
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
 
ab 1. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
Automobil-Diagnostiker
5'200.00 Franken
6'000.00 Franken
Automobil-Mechatroniker/-in (Automechaniker)
4'200.00 Franken
4'600.00 Franken
Automobil-Fachmann/-frau (Automonteur)
3'800.00 Franken
4'200.00 Franken
Autoelektriker
3'800.00 Franken
4'500.00 Franken
Karosseriespengler
3'800.00 Franken
4'500.00 Franken
Autolackierer
3'800.00 Franken
4'500.00 Franken
Landmaschinenmechaniker
3'800.00 Franken
4'500.00 Franken
Automobil-Assistent/-in
(Fahrzeugwart)
3'500.00 Franken
3'900.00 Franken
Hilfsarbeiter
3'300.00 Franken
 
Velomechaniker
3'500.00 Franken
 
Fahrrad- und Motorfahrrad
mechaniker
3'500.00 Franken
 
Motorradmechaniker
3'700.00 Franken
 
Das Berufsjahr entspricht den nach der Lehre absolvierten Praxisjahren.
3. Reduzierte Löhne
Die Mindestlöhne können bei ungenügenden Leistungen oder bei nicht voller Leistungsfähigkeit unterschritten werden. Diese Abweichung ist schriftlich zu vereinbaren. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 12 Monate befristet sein.
(…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Gratifikation
Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3 % des Jahresbruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 44 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstags hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 24 bezahlte Ferientage.
(…)
Anhang 2 zur Beilage
Es wird folgender Anhang 2 zur Beilage neu eingefügt:
Anhang 2
Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und
vorläufig Aufgenommene
(…)
Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu fördern mit dem Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. (…)
Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Mindesteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung unterschreiten. Alle vier Monate wird in einem Zielvereinbarungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist.
An den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und ein Vertreter der Flüchtlingshilfe. Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und der Wirtschaftskammer am Gespräch teilnehmen. Bei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein.
Im Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe einvernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um weitere 4 Monate zu verlängern ist. Die Verlängerung darf nur einmalig stattfinden. Eine abgeschlossene Stufe in einem anderen Betrieb wird angerechnet. Bei entsprechenden Fortschritten kann auch eine Stufe übersprungen werden.
Nach positivem Abschluss der letzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bestimmungen und Mindestlöhne für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
Die Mindestlöhne im Rahmen eines Qualifikationsvertrages betragen:
a) auf Stufe 1: 15.00 Franken;
b) auf Stufe 2: 16.30 Franken;
c) auf Stufe 3: 17.50 Franken.
Für Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, die vor dem 1. April 2021 schon mindestens zwölf Monate berufliche Erfahrung auf dem liechtensteinischen Arbeitsmarkt bei einem oder mehreren Arbeitgebern gesammelt haben, kommen die Mindestlöhne gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) zur Anwendung.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef