vom 9. März 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe, LGBl. 2019 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 4 und 5
4) Für Praktikanten, die nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung ein auf maximal 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, ist die Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) anwendbar.
5) Bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen gehen die besonderen Bestimmungen nach Anhang 2 den Bestimmungen des GAV und der Lohn- und Protokollvereinbarung vor.
Anhang 2
Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und
vorläufig Aufgenommene
(…)
Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu fördern mit dem Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. (…)
Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Mindesteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung unterschreiten. Alle vier Monate wird in einem Zielvereinbarungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist.
An den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und ein Vertreter der Flüchtlingshilfe. Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und der Wirtschaftskammer am Gespräch teilnehmen. Bei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein.
Im Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe einvernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um weitere 4 Monate zu verlängern ist. Die Verlängerung darf nur einmalig stattfinden. Eine abgeschlossene Stufe in einem anderen Betrieb wird angerechnet. Bei entsprechenden Fortschritten kann auch eine Stufe übersprungen werden.
Nach positivem Abschluss der letzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bestimmungen und Mindestlöhne für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
Die Mindestlöhne im Rahmen eines Qualifikationsvertrages betragen:
a) auf Stufe 1: 15.00 Franken;
b) auf Stufe 2: 16.30 Franken;
c) auf Stufe 3: 17.50 Franken.
Für Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, die vor dem 1. April 2021 schon mindestens zwölf Monate berufliche Erfahrung auf dem liechtensteinischen Arbeitsmarkt bei einem oder mehreren Arbeitgebern gesammelt haben, kommen die Mindestlöhne gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) zur Anwendung.
(…)
Diese Verordnung tritt am 31. März 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef