215.215.021
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 96 ausgegeben am 17. März 2021
Verordnung
vom 9. März 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe, LGBl. 2020 Nr. 86, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 25. November 2019 für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe einschliesslich der zum GAV gehörenden Anhänge 1 (Lohn- und Protokollvereinbarung) und 2 (Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene) werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 4 Abs. 4 und 5
4) Für Schüler und Studenten, die während der Schul- bzw. Semesterferien ein auf maximal acht Wochen befristetes Arbeitsverhältnis eingehen sowie für Praktikanten, die ein auf maximal zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, das nachweislich für die Ausbildung benötigt wird oder nach nicht bestandener Lehre eingegangen wird, gelten ausschliesslich die ausdrücklich für sie vorgesehenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
5) Bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen gehen die besonderen Bestimmungen nach Anhang 2 den Bestimmungen des GAV und der Lohn- und Protokollvereinbarung vor.
Art. 6 Abs. 2
2) Anhang 1 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2022.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2021 zum GAV Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe
(…)
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Elektro- und Elektronikgewerbe
Stundenlohn
Monatslohn
Elektromonteur/Elektroinstallateur FZ
  
ohne Berufserfahrung
(branchenfremd)
24.65 Franken
4‘600.00 Franken
im 1. Jahr nach LAP
25.70 Franken
4‘800.00 Franken
im 2. Jahr nach LAP
26.75 Franken
5‘000.00 Franken
im 3. Jahr nach LAP
27.85 Franken
5‘200.00 Franken
im 4. Jahr nach LAP
28.40 Franken
5‘300.00 Franken
ab 5. Jahr nach LAP
28.90 Franken
5‘400.00 Franken
Montageelektriker FZ
  
ohne Berufserfahrung
(branchenfremd)
22.50 Franken
4‘200.00 Franken
im 1. Jahr nach LAP
23.30 Franken
4‘350.00 Franken
im 2. Jahr nach LAP
25.15 Franken
4‘700.00 Franken
im 3. Jahr nach LAP
25.70 Franken
4‘800.00 Franken
im 4. Jahr nach LAP
26.25 Franken
4‘900.00 Franken
ab 5. Jahr nach LAP
26.75 Franken
5‘000.00 Franken
Telematiker FZ
  
ohne Berufserfahrung
(branchenfremd)
26.25 Franken
4‘900.00 Franken
im 1. Jahr nach LAP
26.75 Franken
5‘000.00 Franken
im 2. Jahr nach LAP
28.40 Franken
5‘300.00 Franken
im 3. Jahr nach LAP
28.90 Franken
5‘400.00 Franken
im 4. Jahr nach LAP
29.45 Franken
5‘500.00 Franken
ab 5. Jahr nach LAP
30.00 Franken
5‘600.00 Franken
(…)
  
Arbeitnehmer ohne Berufsbildung in der Elektrobranche
  
ab 1. Berufsjahr
20.90 Franken
3‘900.00 Franken
ab 4. Berufsjahr
21.40 Franken
4‘000.00 Franken
ab vollendetem 25. Altersjahr
23.05 Franken
4‘305.00 Franken
Medientechnikgewerbe
Stundenlohn
Monatslohn
Multimediaelektroniker
  
ab 1. Berufsjahr
25.70 Franken
4‘800.00 Franken
ab 4. Berufsjahr
28.40 Franken
5‘300.00 Franken
Der Ferien- und Feiertagszuschlag ist im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein um 10 % reduzierter Lohn vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich abzufassen. Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt sind. Ebenso Arbeitnehmer, die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie ihre berufliche Ausbildung im Ausland absolviert haben und mit den hiesigen Berufs- und Branchenerfordernissen zu wenig vertraut sind, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung) oder weil sie die deutsche Sprache nicht beherrschen. Nach einer Anstellungszeit von 12 Monaten sind die Faktoren betreffend Leistungsfähigkeit zu überprüfen und allfällige Vertragsanpassungen vorzunehmen.
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung. Die Höhe des Praktikumslohnes bis zur Lehrabschlussprüfung ist identisch mit dem zuletzt ausbezahlten Betrag des Lehrlingslohnes.
6. 13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (8.3 % des Jahresbruttolohnes). Beträgt die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr, besteht der Anspruch pro rata temporis. Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.6 %) bezahlte Ferien.
(…)
Anhang 2 zur Beilage
Es wird folgender Anhang 2 zur Beilage neu eingefügt:
Anhang 2
Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und
vorläufig Aufgenommene
(…)
Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu fördern mit dem Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. (…)
Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Mindesteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung unterschreiten. Alle vier Monate wird in einem Zielvereinbarungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist.
An den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und ein Vertreter der Flüchtlingshilfe. Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und der Wirtschaftskammer am Gespräch teilnehmen. Bei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein.
Im Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe einvernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um weitere 4 Monate zu verlängern ist. Die Verlängerung darf nur einmalig stattfinden. Eine abgeschlossene Stufe in einem anderen Betrieb wird angerechnet. Bei entsprechenden Fortschritten kann auch eine Stufe übersprungen werden.
Nach positivem Abschluss der letzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bestimmungen und Mindestlöhne für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
Die Mindestlöhne im Rahmen eines Qualifikationsvertrages betragen:
a) auf Stufe 1: 15.00 Franken;
b) auf Stufe 2: 16.30 Franken;
c) auf Stufe 3: 17.50 Franken.
Für Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, die vor dem 1. April 2021 schon mindestens zwölf Monate berufliche Erfahrung auf dem liechtensteinischen Arbeitsmarkt bei einem oder mehreren Arbeitgebern gesammelt haben, kommen die Mindestlöhne gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) zur Anwendung.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef