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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 98 ausgegeben am 17. März 2021
Verordnung
vom 9. März 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe, LGBl. 2019 Nr. 71, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 12. Dezember 2018 für das Metallgewerbe einschliesslich der zum GAV gehörenden Anhänge 1 (Lohn- und Protokollvereinbarung) und 2 (Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene) werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 4 Abs. 4 und 5
4) Für Schüler und Studenten, die während der Schul- bzw. Semesterferien ein auf maximal acht Wochen befristetes Arbeitsverhältnis eingehen sowie für Praktikanten, die ein auf maximal zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, das nachweislich für die Ausbildung benötigt wird oder nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung eingegangen wird, gelten ausschliesslich die ausdrücklich für sie vorgesehenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
5) Bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen gehen die besonderen Bestimmungen nach Anhang 2 den Bestimmungen des GAV und der Lohn- und Protokollvereinbarung vor.
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2022.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2021 zum GAV Metallgewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2021 zur individuellen Verteilung.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Stundenlohn
ab 1. Berufsjahr
ab 3. Berufsjahr
Vorarbeiter
23.90 Franken
25.90 Franken
Facharbeiter
22.90 Franken
23.90 Franken
Angelernter
20.90 Franken
21.90 Franken
Hilfsarbeiter
18.90 Franken
19.90 Franken
Monatslohn
ab 1. Berufsjahr
ab 3. Berufsjahr
Vorarbeiter
4'461.90 Franken
4'833.70 Franken
Facharbeiter
4'276.00 Franken
4'461.90 Franken
Angelernter
3'904.15 Franken
4'090.05 Franken
Hilfsarbeiter
3'532.35 Franken
3'718.25 Franken
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne (Berufsqualifikation)
Erbringt ein Arbeiter nicht eine seiner Berufsqualifikation entsprechende Arbeitsleistung, so kann ein tieferer Lohn vereinbart werden. Er darf jedoch nicht unter dem Mindestlohn des Hilfsarbeiters liegen. Eine derartige Vereinbarung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die eine nicht ihrer Berufsqualifikation entsprechende Arbeitsleistung erbringen oder die körperlich geschwächt sind und deshalb nicht voll leistungsfähig sind.
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde.
Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien-und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Gratifikation
Die Gratifikation beträgt im 1. Dienstjahr einen halben Monatslohn (4.15 %); Bedingung für den Anspruch ist eine Mindestdauer der Arbeitsleistung von sechs Monaten. Ab dem 2. Dienstjahr beim gleichen Arbeitgeber beträgt die Gratifikation einen ganzen Monatslohn (8.3 %).
Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann die Gratifikation gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien;
- ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeitnehmer wird schriftlich abgemahnt).
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann folgende Kürzung der Gratifikation zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
- mehr als 3 Tage 5 %
- mehr als 6 Tage 10 %
- mehr als 10 Tage 20 %
- mehr als 15 Tage 30 %
- mehr als 20 Tage 50 %
- mehr als 30 Tage 100 %
7. Auslagenersatz
a) Mittagsentschädigung
Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom gewöhnlichen Arbeitsort, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt 15.00 Franken. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung.
b) Kilometerentschädigung
Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 60 Rappen pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung 35 Rappen.
8. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden.
9. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 23 bezahlte Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 9.7 %) pro Jahr.
(…)
Anhang 2 zur Beilage
Es wird folgender Anhang 2 zur Beilage neu eingefügt:
Anhang 2
Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und
vorläufig Aufgenommene
(…)
Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu fördern mit dem Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. (…)
Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Mindesteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung unterschreiten. Alle vier Monate wird in einem Zielvereinbarungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist.
An den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und ein Vertreter der Flüchtlingshilfe. Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und der Wirtschaftskammer am Gespräch teilnehmen. Bei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein.
Im Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe einvernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um weitere 4 Monate zu verlängern ist. Die Verlängerung darf nur einmalig stattfinden. Eine abgeschlossene Stufe in einem anderen Betrieb wird angerechnet. Bei entsprechenden Fortschritten kann auch eine Stufe übersprungen werden.
Nach positivem Abschluss der letzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bestimmungen und Mindestlöhne für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
Die Mindestlöhne im Rahmen eines Qualifikationsvertrages betragen:
a) auf Stufe 1: 15.00 Franken;
b) auf Stufe 2: 16.30 Franken;
c) auf Stufe 3: 17.50 Franken.
Für Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, die vor dem 1. April 2021 schon mindestens zwölf Monate berufliche Erfahrung auf dem liechtensteinischen Arbeitsmarkt bei einem oder mehreren Arbeitgebern gesammelt haben, kommen die Mindestlöhne gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) zur Anwendung.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef