215.215.027
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 101 ausgegeben am 17. März 2021
Verordnung
vom 9. März 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih, LGBl. 2019 Nr. 72, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmer von Betrieben nach Art. 3 Abs. 1, die:
a) in Liechtenstein verliehen sind;
b) ins Ausland verliehen sind, sofern sie der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt sind.
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2022.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2021 zum GAV Personalverleih
1. Mindestlohn
Es sind die folgenden AHV-pflichtigen Mindestlöhne einzuhalten:
Ungelernte:
 
Monatslohn
3‘300.00 Franken x 13 Löhne
Basislohn
18.11 Franken/Stunde
Gelernte:
 
Monatslohn
3‘650.00 Franken x 13 Löhne
Basislohn
20.03 Franken/Stunde
Basis für die Jahresstundenberechnung:
 
Wochenarbeitszeit
42 Stunden
Monatsarbeitszeit
182.25 Stunden
Obschon die 42-Stunden-Woche als Berechnungsgrundlage für die Stundenmindestlöhne verwendet wurde, gelten die Stundenmindestlöhne des GAV Personalverleih auch, wenn vertraglich eine 40-Stunden-Woche vereinbart wird.
2. Berechnung 13. Monatslohn
Die Jahresendzulage (13. Monatslohn Zulage) beträgt 8,33 % des Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Basislohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8,33 %, bei fünf Wochen 10,6 %) und zuzüglich Feiertagsentschädigung (4 %) zusammen.
3. Reduzierte Löhne
Ergänzung zu Art. 18 GAV (Sonderfälle)
a) Für Arbeitnehmer mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit (Art. 18 Ziff. 1 Bst. a GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
b) Für Praktikanten (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
c) Für Arbeitnehmern unter 18 Jahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GAV) entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation dem Alter (Bsp. 15 Jahre: mindestens 15 Franken Stundenlohn).
d) Für Schüler, Studenten und Ferialer ab 18 Jahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef