vom 9. März 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih, LGBl. 2019 Nr. 72, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmer von Betrieben nach Art. 3 Abs. 1, die:
a) in Liechtenstein verliehen sind;
b) ins Ausland verliehen sind, sofern sie der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt sind.
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2021 zum GAV Personalverleih
1. Mindestlohn
Es sind die folgenden AHV-pflichtigen Mindestlöhne einzuhalten:
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Ungelernte:
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Monatslohn
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3‘300.00 Franken x 13 Löhne
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Basislohn
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18.11 Franken/Stunde
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Gelernte:
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Monatslohn
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3‘650.00 Franken x 13 Löhne
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Basislohn
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20.03 Franken/Stunde
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Basis für die Jahresstundenberechnung:
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Wochenarbeitszeit
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42 Stunden
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Monatsarbeitszeit
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182.25 Stunden
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Obschon die 42-Stunden-Woche als Berechnungsgrundlage für die Stundenmindestlöhne verwendet wurde, gelten die Stundenmindestlöhne des GAV Personalverleih auch, wenn vertraglich eine 40-Stunden-Woche vereinbart wird.
2. Berechnung 13. Monatslohn
Die Jahresendzulage (13. Monatslohn Zulage) beträgt 8,33 % des Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Basislohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8,33 %, bei fünf Wochen 10,6 %) und zuzüglich Feiertagsentschädigung (4 %) zusammen.
3. Reduzierte Löhne
Ergänzung zu Art. 18 GAV (Sonderfälle)
a) Für Arbeitnehmer mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit (Art. 18 Ziff. 1 Bst. a GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
b) Für Praktikanten (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
c) Für Arbeitnehmern unter 18 Jahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GAV) entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation dem Alter (Bsp. 15 Jahre: mindestens 15 Franken Stundenlohn).
d) Für Schüler, Studenten und Ferialer ab 18 Jahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
(…)
Diese Verordnung tritt am 31. März 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef