0.110.040.60
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 107 ausgegeben am 19. März 2021
Kundmachung
vom 16. März 2021
des Beschlusses Nr. 151/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Juni 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Juni 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 151/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2014
vom 27. Juni 2014
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 86 und Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung1 auszuweiten.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 15 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 2 werden nach dem Wort "Abs. 1" die Worte "und die vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt werden" angefügt.
2. In Abs. 8 wird Folgendes angefügt:
"- 32013 R 1296: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen. Die Teilnahme und der Finanzbeitrag Norwegens beschränken sich auf den EURES-Teil des Programms."
3. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäss dem ersten Gedankenstrich von Abs. 8 ab 1. Januar 1999, an den Tätigkeiten gemäss dem zweiten Gedankenstrich ab 1. Januar 2003 und an den Tätigkeiten gemäss dem dritten Gedankenstrich ab dem 1. Januar 2014."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft2.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.