vom 13. April 2021
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2
(Art. 11 Abs. 2 Bst. c)
Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2
1 Regulärer Tarif
1.1 Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
1.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen:
a) bei Personen, die in Liechtenstein nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a KVG obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, sowie bei diesen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen gleichgestellten Personen;
b) bei allen anderen Personen nur:
- wenn die Tests vom Amt für Gesundheit angeordnet wurden;
- wenn repetitive Tests gemäss Konzept der Regierung in Einrichtungen oder bei Personengruppen, insbesondere bei den in der Alterspflege tätigen Personen, durchgeführt werden;
- nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse nach Ziff. 2.
1.1.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
a) bei der Probenentnahme durch:
1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:
- Ärzte
- Apotheker
- Spitäler
- Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen
- Pflegeheime
- Organisationen der Hauskrankenpflege,
2. Testzentren, die vom Land oder in dessen Auftrag betrieben werden;
b) bei der Analyse durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen.
1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 156 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
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25 Franken
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Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG sowie für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion
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2.50 Franken
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Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
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22.50 Franken
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b) für die molekularbiologische Analyse:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
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106 Franken
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- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:
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- < 100 000
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82 Franken
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- 100 000 - < 150 000
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74 Franken
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- 150 000 - < 200 000
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70 Franken
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- > 200 000
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64 Franken
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- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
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24 Franken
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Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
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87 Franken
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- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:
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- < 100 000
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82 Franken
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- 100 000 - < 150 000
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74 Franken
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- 150 000 - < 200 000
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70 Franken
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- > 200 000
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64 Franken
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- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
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5 Franken
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1.1.4 Spitäler, Pflegeheime, Organisationen der Hauskrankenpflege sowie Testzentren mit Sitz in Liechtenstein, die durch das Land betrieben, errichtet oder durch finanzielle Beiträge unterstützt werden, dürfen die Probenentnahme (Ziff. 1.1.3 Bst. a) nicht in Rechnung stellen.
1.2 Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper
1.2.1 Das Land übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper nur auf Anordnung des Amtes für Gesundheit.
1.2.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
a) bei der Probenentnahme durch:
1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:
- Ärzte
- Spitäler
- Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen
- Pflegeheime
- Organisationen der Hauskrankenpflege,
2. Testzentren, die vom Land oder in dessen Auftrag betrieben werden;
b) bei der Analyse durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen.
1.2.3 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt das Land höchstens 99 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
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25 Franken
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Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG
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2.50 Franken
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Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
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22.50 Franken
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b) für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
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49 Franken
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- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
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25 Franken
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- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
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24 Franken
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Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
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30 Franken
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- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
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25 Franken
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- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
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5 Franken
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1.3 Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung
1.3.1 Das Land übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard oder gemäss Screening-Standard nach Anhang 5a der Covid-19-Verordnung 3 bei Personen, die in Liechtenstein nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a KVG obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, sowie bei diesen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen gleichgestellten Personen.
1.3.2 Das Land übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
a) bei der Probenentnahme und Analyse durch:
1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:
- Ärzte
- Apotheker
- Spitäler
- Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen
- Pflegeheime
- Organisationen der Hauskrankenpflege,
2. Testzentren, die vom Land oder in dessen Auftrag betrieben werden.
1.3.3 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard übernimmt das Land höchstens 95.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
|
25 Franken
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Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG sowie Anforderung des vom PT-System generierten Freischaltcodes bei nachgewiesener Infektion
|
2.50 Franken
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Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
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22.50 Franken
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b) für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
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26.50 Franken
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- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
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21.50 Franken
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- für die Auftragsabwicklung
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5 Franken
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Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
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45.50 Franken
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- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
|
21.50 Franken
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- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
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24 Franken
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1.3.4 Spitäler, Pflegeheime, Organisationen der Hauskrankenpflege sowie Testzentren mit Sitz in Liechtenstein, die durch das Land betrieben, errichtet oder durch finanzielle Beiträge unterstützt werden, dürfen die Probenentnahme (Ziff. 1.3.3 Bst. a) nicht in Rechnung stellen.
1.4 Molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten
1.4.1 Das Land übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten ("Variant of Concern", VOC) nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse.
1.4.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen.
1.4.3 Für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten übernimmt das Land 106 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
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82 Franken
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Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
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106 Franken
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- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
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82 Franken
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- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
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24 Franken
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1.5 Diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2
1.5.1 Das Land übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nur bei einem begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Variante, für die noch keine Screening-Methode etabliert oder verfügbar ist, und nur auf spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit.
1.5.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch:
a) mikrobiologische diagnostische Laboratorien mit einer Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) in Sequenzierung
4;
b) Referenzlaboratorien, die die Voraussetzungen nach Art. 17 EpG erfüllen.
1.5.3 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 243.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Für die Durchführung der Analyse, davon:
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243.50 Franken
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- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
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219.50 Franken
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- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
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24 Franken
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2. Basistarif für gezielte und repetitive Testungen
2.1 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
2.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur bei gezielten und repetitiven Testungen in Einrichtungen gemäss dem Konzept der Regierung, insbesondere in Schulen oder Betrieben.
2.1.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen.
2.1.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 232 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
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232 Franken
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- für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4
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82 Franken
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- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
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24 Franken
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- Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Maximalpoolgrösse 25
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6 Franken
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Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
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213 Franken
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- für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4
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82 Franken
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- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
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5 Franken
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- Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Maximalpoolgrösse 25
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6 Franken
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3. Limitationen
3.1 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.1 als auch eine Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Ziff. 1.2 durchgeführt, so übernimmt das Land den Kostenanteil für die Probenentnahme nach den Ziff. 1.1.3 Bst. a und 1.2.3 Bst. a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial nach den Ziff. 1.1.3 Bst. b und 1.2.3 Bst. b nur einmal.
3.2 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.1 als auch eine immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene oder ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard oder gemäss Screening-Standard nach Ziff. 1.3 durchgeführt, so übernimmt das Land den Kostenanteil für die Probenentnahme nach den Ziff. 1.1.3 Bst. a und 1.3.3 Bst. a nur einmal.
3.3 Werden bei einer Person sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.1 als auch ein molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten nach Ziff. 1.4 oder eine Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.5 vom selben Leistungserbringer durchgeführt, so übernimmt das Land den Kostenanteil für die Auftragsabwicklung und die Overheadkosten nach den Ziff. 1.1.3 Bst. b und 1.4.3 beziehungsweise 1.5.3 nur einmal.
3.4 Bei Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen die Probenentnahme durch die getestete Person selbst durchgeführt werden kann, darf die Probenentnahme nicht verrechnet werden.
Anhang 3
(Art. 11 Abs. 2a)
1. Schuldner der Vergütungen der Leistungen
1.1 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 2 Ziff. 1.1, 1.3 oder 1.4 ohne spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit bei Personen durchgeführt, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, so wird die Vergütung von der Krankenkasse nach Art. 2 KVG, bei der die getestete Person versichert ist, nach dem System des Tiers payant geschuldet.
1.2 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 2 Ziff. 1.1, 1.2, 1.4 oder 1.5 auf spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit durchgeführt, so schuldet das Land die Vergütung der Leistungen.
1.3 Wird eine gepoolte molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 2 Ziff. 2 durchgeführt, so schuldet das Land die Vergütung der Leistungen.
2. Verfahren, wenn die Kasse Schuldner der Vergütung der Leistung ist
2.1 Ist nach Ziff. 1 eine Kasse Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung über Leistungen nach Anhang 2 pro getestete Person einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen der zuständigen Kasse. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 2 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
2.2 Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 2 nicht nach der Position 3186.00 der Schweizerischen Analysenliste gemäss Art. 54a Abs. 1 KVV verrechnen.
2.3 Die Kassen kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen nach Anhang 2 korrekt abgerechnet hat. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Art. 26a und 26b KVG.
2.4 Sie melden dem Amt für Gesundheit die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Kassen prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Ziff. 2.3 und erstatten dem Amt für Gesundheit Bericht. Das Amt für Gesundheit kann von den Kassen zusätzliche Informationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer verlangen.
2.5 Das Land zahlt den Kassen die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.
2.6 Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann die Kasse bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch das Land nach Ziff. 2.5 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf das Land über. Die Kassen geben dem Land die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten enthalten.
2.7 Die Kassen stellen dem Land quartalsweise ihre Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit nach Ziff. 1.1 in Rechnung. Die Entschädigung für den Verwaltungsaufwand beträgt 5 % der über die jeweilige Kasse verrechneten Leistungen nach Anhang 2.
3. Verfahren, wenn das Land Schuldner der Vergütung der Leistung ist
3.1 Ist nach Ziff. 1 das Land Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung dem Land spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen quartalsweise gesammelt. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 2 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
3.2 Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 2 nicht nach der Position 3186.00 der Schweizerischen Analysenliste gemäss Art. 54a Abs. 1 KVV verrechnen.
3.3 Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann das Land bereits geleistete Vergütungen zurückfordern.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 29. März 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.
2
Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.
3
Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.
4
Die Liste der SAS der akkreditierten diagnostischen Laboratorien in der Schweiz mit Erfahrung in Sequenzierung von mikrobiologischen Proben ist abrufbar unter
www.sas.admin.ch.