818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 135 ausgegeben am 20. April 2021
Verordnung
vom 20. April 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie1 2 3 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3b Abs. 3
3) Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit dem Amt für Gesundheit in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von der Pflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Bewohner, die gemäss den behördlichen Impfempfehlungen für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19 geimpft wurden: während 6 Monaten ab dem 14. Tag nach dieser Impfung;
b) Bewohner, die nachweisen, dass sie sich mit SarsCoV-2 angesteckt haben und als geheilt gelten: während 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ihrer Absonderung durch das Amt für Gesundheit.
Art. 3d Abs. 3
3) Das Amt für Gesundheit kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:
a) weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren;
b) in anderen Fällen als nach Abs. 1 eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.
Art. 4a
Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
1) Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
2) Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:
a) Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;
b) Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe einschliesslich Takeawaybetriebe, soweit sie ausschliesslich im Aussenbereich Sitzplätze für die Konsumation der Speisen und Getränke anbieten; als Aussenbereich gelten Terrassen und andere Bereiche ausserhalb eines Gebäudes, die zur Gewährleistung einer freien Zirkulation der Luft:
1. nicht überdacht sind, oder
2. überdacht und mindestens zur Hälfte ihrer Seiten offen sind;
c) Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen;
d) Mensen der obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen;
e) Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen.
3) Für Betriebe nach Abs. 2 Bst. b bis e gilt Folgendes:
a) Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens 6 Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für Mensen der obligatorischen Schulen.
b) Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
c) Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden; dies gilt nicht für Mensen der obligatorischen Schulen.
d) Die Gäste müssen eine Gesichtsmaske tragen, soweit sie nicht an einem Tisch sitzen.
e) Verschiedene Gästegruppen dürfen untereinander nicht vermischt werden.
4) Betriebe nach Abs. 2 müssen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein.
Art. 4b
Besondere Bestimmungen für Spielbanken
Für den Betrieb von Spielbanken gilt Folgendes:
a) Auf Flächen, in denen sich die Besucher frei bewegen können, müssen bei mehreren anwesenden Besuchern für jede dieser Personen mindestens 10 m² Fläche zur Verfügung stehen. Das Amt für Volkswirtschaft legt die maximale Anzahl der zulässigen Besucher pro Spielbank fest.
b) Die Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten.
c) Das Rauchen ist verboten.
Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f, Abs. 1b und 3
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen
1) Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmern in Innenräumen und mit mehr als 25 Teilnehmern in Aussenbereichen ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für:
f) Veranstaltungen vor Publikum nach Abs. 1b.
1b) Für Veranstaltungen vor Publikum gilt - zusätzlich zu den Vorgaben nach Abs. 1a - Folgendes:
a) Bei Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens 50 Personen als Publikum (Besucher) erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussenbereichen höchstens 100.
b) Die für die Besucher verfügbaren Sitzplätze dürfen zu höchstens einem Drittel besetzt werden.
c) Für die Besucher gilt während der gesamten Veranstaltung, einschliesslich der Pausen, eine Sitzpflicht, es sei denn, es sprechen triftige Gründe für eine Unterbrechung des Sitzens; die Sitzplätze müssen den einzelnen Besuchern zugeordnet sein.
3) Die Durchführung von Messen in Innenräumen ist verboten.
Art. 12 Abs. 1
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) als Betreiber oder Organisator seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 4a, 4b sowie 5 Abs. 1a und 1b nicht einhält;
b) eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach Art. 5 Abs. 1 oder 1b zulässig sind;
c) Messen durchführt, deren Durchführung nach Art. 5 Abs. 3 verboten ist.
Art. 14 Abs. 3
3) Art. 3c Abs. 1, Art. 4a, 4b und 5 gelten bis zum 31. Mai 2021.
Anhang 1 Ziff. 3.2 und 3a
3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziff. 3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass mindestens ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.
3a. Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26. April 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.