vom 27. April 2021
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.
Anhang
Änderung der Regel 19 der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 15. Dezember 2020
Inkrafttreten: 1. April 2021
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
Regel 19 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen. Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen. Sie muss den Namen, die Vornamen, den Wohnsitzstaat und den Wohnort des Erfinders, die in Art. 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten."
2. Die Abs. 3 und 4 werden gestrichen.
Art. 2
Die mit Art. 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 19 EPÜ tritt am 1. April 2021 in Kraft. Die neu gefasste Regel 19 (1) EPÜ ist auf jede an oder nach diesem Tag eingereichte oder berichtigte Erfindernennung anzuwenden. Die neu gefasste Regel 19 (1) EPÜ ist auch auf jede an oder nach diesem Tag in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldung anzuwenden.
Geschehen zu München am 15. Dezember 2020
Für den Verwaltungsrat:
Der Präsident, Josef Kratochvíl