0.101.15
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 146 ausgegeben am 30. April 2021
Protokoll Nr. 15
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten1
Abgeschlossen in Strassburg am 24. Juni 2013
Zustimmung des Landtags: 3. Oktober 20132
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2021
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Hohen Vertragsparteien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als "Konvention" bezeichnet), die dieses Protokoll unterzeichnen -
gestützt auf die Erklärung, die auf der am 19. und 20. April 2012 in Brighton abgehaltenen hochrangigen Konferenz zur Zukunft des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen wurde, sowie auf die Erklärungen, die auf den am 18. und 19. Februar 2010 in Interlaken und am 26. und 27. April 2011 in Izmir abgehaltenen Konferenzen angenommen wurden;
gestützt auf die Stellungnahme Nr. 283 (2013), die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 26. April 2013 angenommen wurde;
in der Erwägung, dass es notwendig ist zu gewährleisten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet) weiterhin seine herausragende Rolle beim Schutz der Menschenrechte in Europa spielen kann -
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Am Ende der Präambel der Konvention wird ein neuer Beweggrund mit folgendem Wortlaut angefügt:
"in Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei unter der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über einen Ermessensspielraum verfügen -".
Art. 2
1) In Art. 21 der Konvention wird ein neuer Abs. 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Art. 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben."
2) Die Abs. 2 und 3 des Art. 21 der Konvention werden die Abs. 3 und 4 des Art. 21.
3) Art. 23 Abs. 2 der Konvention wird aufgehoben. Die Abs. 3 und 4 des Art. 23 werden die Abs. 2 und 3 des Art. 23.
Art. 3
In Art. 30 der Konvention werden die Wörter "sofern nicht eine Partei widerspricht" gestrichen.
Art. 4
In Art. 35 Abs. 1 der Konvention werden die Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten" durch die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten" ersetzt.
Art. 5
In Art. 35 Abs. 3 Bst. b der Konvention werden die Wörter "und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist" gestrichen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 6
1) Dieses Protokoll liegt für die Hohen Vertragsparteien der Konvention zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 7
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Hohen Vertragsparteien der Konvention nach Art. 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 8
1) Die durch Art. 2 dieses Protokolls eingeführten Änderungen gelten nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls der Parlamentarischen Versammlung gemäss Art. 22 der Konvention vorgelegt werden.
2) Die durch Art. 3 dieses Protokolls eingeführte Änderung gilt nicht für anhängige Rechtssachen, bei denen eine der Parteien vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls dem Vorschlag einer Kammer des Gerichtshofs widersprochen hat, die Sache an die Grosse Kammer abzugeben.
3) Art. 4 dieses Protokolls tritt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls in Kraft. Art. 4 dieses Protokolls gilt nicht für Beschwerden, bei denen die endgültige Entscheidung im Sinne des Art. 35 Abs. 1 der Konvention vor dem Inkrafttreten des Art. 4 dieses Protokolls ergangen ist.
4) Alle anderen Bestimmungen dieses Protokolls gelten ab seinem Inkrafttreten nach Art. 7.
Art. 9
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den anderen Hohen Vertragsparteien der Konvention
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde,
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 7 und
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 24. Juni 2013 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den anderen Hohen Vertragsparteien der Konvention beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Protokolls am 1. August 2021
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
Albanien
Andorra
27.05.2015
Armenien
30.08.2016
Aserbaidschan
03.07.2014
Belgien
04.04.2018
Bosnien und Herzegowina
18.09.2020
Bulgarien
11.01.2016
Dänemark
22.07.2016
Deutschland
15.04.2015
Estland
30.04.2014
Finnland
17.04.2015
Frankreich
03.02.2016
Georgien
06.07.2015
Griechenland
05.10.2018
Irland
24.06.2013
Island
03.07.2017
Italien
21.04.2021
Kroatien
09.01.2018
Lettland
04.12.2017
Liechtenstein
26.11.2013
Litauen
02.09.2015
Luxemburg
21.12.2017
Malta
16.01.2018
Monaco
13.11.2013
Montenegro
08.11.2013
Niederlande
01.10.2015
Nordmazedonien
16.06.2016
Norwegen
17.06.2014
Österreich
19.10.2017
Polen
10.09.2015
Portugal
16.01.2017
Republik Moldau
14.08.2014
Rumänien
28.05.2015
Russische Föderation
25.09.2017
San Marino
06.11.2013
Schweden
29.03.2016
Schweiz
15.07.2016
Serbien
29.05.2015
Slowakische Republik
07.02.2014
Slowenien
04.07.2017
Spanien
20.09.2018
Tschechische Republik
18.03.2015
Türkei
02.05.2016
Ukraine
22.03.2018
Ungarn
30.11.2015
Vereinigtes Königreich
10.04.2015
Zypern
16.06.2015

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 55/2013