818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 156 ausgegeben am 5. Mai 2021
Verordnung
vom 4. Mai 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3b Abs. 3 Bst. a
3) Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit dem Amt für Gesundheit in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von der Pflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Bewohner, die gemäss den behördlichen Impfempfehlungen für zugelassene Impfstoffe vollständig gegen Covid-19 geimpft wurden: während 6 Monaten ab dem 14. Tag nach dieser Impfung;
Art. 3d Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. b
2) Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen:
c) die gemäss den behördlichen Impfempfehlungen für zugelassene Impfstoffe vollständig gegen Covid-19 geimpft wurden, während 6 Monaten ab dem 14. Tag nach dieser Impfung; die Quarantänepflicht einreisender Personen richtet sich nach Art. 11 Abs. 3.
3) Das Amt für Gesundheit kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:
b) in anderen Fällen als nach Abs. 1 oder trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.