411.531.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 184 ausgegeben am 28. Mai 2021
Verordnung
vom 25. Mai 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
Aufgrund von Art. 9 und 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I, LGBl. 2001 Nr. 140, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)
Art. 2a
Nachteilsausgleich
1) Weist ein Schüler eine nicht vorübergehende körperliche oder psychische Funktionsbeeinträchtigung auf, die geeignet ist, ihn in den Verfahren betreffend die Aufnahme in die Sekundarstufe I sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I zu benachteiligen, kann beim Schulamt ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
2) Durch den Nachteilsausgleich darf das in den Verfahren nach Abs. 1 vorausgesetzte kognitive Anspruchsniveau nicht herabgesetzt werden.
3) Das Schulamt verfügt den Nachteilsausgleich auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes und auf der Grundlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens.
4) Das Schulamt regelt das Nähere in Richtlinien.
Art. 10
Zeugnisausgabe
Der Klassenlehrer hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende des ersten Semesters ein Semesterzeugnis und am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis auszustellen und zu unterzeichnen.
Art. 11
Archivierung der Zeugnisse und Notenblätter
Kopien der Zeugnisse oder Notenblätter mit den entsprechenden Informationen sind zu archivieren.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1
1) Schüler der Ober- und Realschule, die im Jahreszeugnis einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 3.5 an der Oberschule und 4.0 an der Realschule erreichen, werden durch Beschluss der Klassenkonferenz in die nächste Schulstufe befördert.
Art. 22a Abs. 3 bis 5
3) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Zeugnis erforderlich.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der zweiten oder dritten Schulstufe oder im ersten Semester der vierten Schulstufe im Zeugnis eine Fachnote von 5.0 oder im Zwischenbericht eine Fachnote von 5.0 (auf eine Dezimalstelle gerundet), ist er berechtigt, umgehend in den Leistungszug A einzutreten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
5) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zeugnis, wird er umgehend in den Leistungszug B versetzt; erzielt er eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zwischenbericht, so kann er sich umgehend in den Leistungszug B versetzen lassen. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
Art. 23 Abs. 1, 3, 5 und 6
1) Am Ende der vierten Schulstufe wird dem Schüler die Zeugnismappe mit sämtlichen Zeugnissen ausgehändigt.
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu zwei Drittel aus den Noten des Jahreszeugnisses und zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, ist die Note des Jahreszeugnisses massgeblich. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden.
5) An der Realschule ist eine Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchzuführen.
6) Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Auf die Oberschule findet bis zum 31. Juli 2023 das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef