818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 187 ausgegeben am 8. Juni 2021
Verordnung
vom 8. Juni 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie1 2 3 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3b Abs. 3 und 3a
3) Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit dem Amt für Gesundheit in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von der Pflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Bewohner, die gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 1a festgelegte Dauer;
b) Bewohner, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 1a festgelegte Dauer.
3a) Welche Personen im Sinne von Abs. 3 Bst. a als geimpft gelten, wird in Anhang 1a geregelt.
Art. 3d Abs. 2, 2a und 3 Bst. b
2) Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen:
a) die nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 1a festgelegte Dauer;
b) die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 1a festgelegte Dauer;
c) die eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.
2a) Welche Personen im Sinne von Abs. 2 Bst. a als geimpft gelten, wird in Anhang 1a geregelt.
3) Das Amt für Gesundheit kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:
b) in anderen Fällen als nach Abs. 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.
Art. 4a Abs. 1 Bst. a, c, f und g
1) Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Art. 4 Folgendes:
a) Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens 6 Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für Schulmensen.
c) Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden; dies gilt nicht für Schulmensen.
f) In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Schulmensen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
g) Aufgehoben
Art. 5
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
1) Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen, seien es Besucher oder Teilnehmende, ist verboten.
2) An nach Abs. 1 zulässigen Veranstaltungen ist die Abgabe von Speisen und Getränken verboten.
3) Die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.
4) An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen. Es gilt einzig Art. 3; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
Art. 12 Abs. 1
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) als Betreiber oder Organisator seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 4a, 4b sowie 5 Abs. 2 nicht einhält;
b) eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach Art. 5 Abs. 1 zulässig ist;
c) Tanzveranstaltungen durchführt, deren Durchführung nach Art. 5 Abs. 3 verboten ist.
Art. 14 Abs. 3
3) Art. 4a, 4b und 5 gelten bis zum 4. Juli 2021.
Anhang 1a
Es wird folgender Anhang 1a eingefügt:
Anhang 1a
(Art. 3b Abs. 3 und 3a sowie 3d Abs. 2 und 2a)
Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen
1 Geimpfte Personen
1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
a) über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des Amtes für Gesundheit vollständig verimpft wurde;
b) über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 3b Abs. 3 Bst. a) und geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab vollständig erfolgter Impfung.
2 Genesene Personen
Die Dauer, während der genesene Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 3b Abs. 3 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 4a Abs. 1 Bst. g, Art. 5, 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 3 treten am 14. Juni 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.