818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021Nr. 203ausgegeben am 29. Juni 2021
Verordnung
vom 29. Juni 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie456 verordnet die Regierung:
Art. 3b
Aufgehoben
Art. 3c
Aufgehoben
Art. 4a
Aufgehoben
Art. 4b
Aufgehoben
Art. 5
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
1) Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen, seien es Besucher oder Teilnehmende, ist verboten.
2) Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt einzig Art. 3; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
Art. 5c Abs. 2
2) Die jeweils zuständige Schulleitung kann bei Verstössen gegen das Schutzkonzept Massnahmen nach Art. 24 SchulOV ergreifen; bei Privatschulen richten sich die Massnahmen nach den schulinternen Vorschriften.
Art. 8 Abs. 2 bis 4
2) Aufgehoben
3) Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken.
4) Aufgehoben
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b Einleitungssatz sowie Abs. 3
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
a) in Bezug auf Einschränkungen beim Grenzübertritt und bei der Zulassung von Ausländern: Art. 3 bis 5, 9 und 10 sowie die Anhänge 1, 1a und 3 der Covid-19-Verordnung 3;
b) in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern: Art. 11 bis 24e, 28b sowie die Anhänge 4 bis 5a der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:
3) Auf die Massnahmen für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante oder mit dem Flugzeug einreisen,7 finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs mit der Massgabe Anwendung, dass als zuständige kantonale Behörde das Amt für Gesundheit gilt.
Überschrift vor Art. 11a
VIa. Covid-19-Zertifikate
Art. 11a
Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses
1) Das Amt für Gesundheit stellt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/9538 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte Covid-19-Zertifikate aus zum Nachweis:
a) einer gegen Covid-19 durchgeführten Impfung (Covid-19-Impfzertifikat);
b) einer Genesung nach einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 (Covid-19-Genesungszertifikat);
c) eines negativen Ergebnisses eines Tests auf Sars-CoV-2 (Covid-19-Testzertifikat).
2) Covid-19-Zertifikate werden ausgestellt:
a) in Papierform; und/oder
b) in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und c
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) als Betreiber oder Organisator seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht einhält;
c) Aufgehoben
Art. 14 Abs. 3
3) Art. 5 gilt bis zum 15. August 2021.
Anhang 1 Ziff. 3.3
3.3 An Tischen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
Anhang 1a Ziff. 1.1 Bst. c und Ziff. 1.2
1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
c) gemäss dem "WHO Emergency use listing" zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 3b Abs. 3 Bst. a) und geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 12 Monate ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 12 Monate ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
Anhang 2 Ziff. 1.1.3 Einleitungssatz und Bst. a
1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
Leistung
Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
22.50 Franken
Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG und für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die allfällige Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats.
2.50 Franken
Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
22.50 Franken
Anhang 2 Ziff. 1.2.3 Einleitungssatz und Bst. a
1.2.3 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt das Land höchstens 96.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
Leistung
Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
22.50 Franken
Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG
2.50 Franken
Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
22.50 Franken
Anhang 2 Ziff. 1.3.3
1.3.3 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard übernimmt das Land höchstens 88.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
Leistung
Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
22.50 Franken
Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG und für die Anforderung des vom PT-System generierten Freischaltcodes, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats
2.50 Franken
Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
22.50 Franken
b) für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
22 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
17 Franken
- für die Auftragsabwicklung
5 Franken
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
41 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
17 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
Anhang 2 Ziff. 1.5.2 Bst. a
1.5.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch:
a) mikrobiologische diagnostische Laboratorien, die über eine Bewilligung nach Art. 16 EpG verfügen;
II.
Koordinationsbestimmung
Ab dem 5. Juli 2021 lautet Anhang 1a neu wie folgt:
Anhang 1a
(Art. 3d Abs. 2 und 2a)
Vorgaben für die Ausnahmen von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen
1 Geimpfte Personen
1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
a) über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des Amtes für Gesundheit vollständig verimpft wurde;
b) über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
c) gemäss dem "WHO Emergency use listing" zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 12 Monate ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 12 Monate ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
2 Genesene Personen
Die Dauer, während der genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 5. Juli 2021 in Kraft.
2) Art. 11 Abs. 2 Bst. a, b Einleitungssatz und Abs. 3, Anhang 1a Ziff. 1.1 Bst. c und Ziff. 1.2 sowie Anhang 2 Ziff. 1.5.2 Bst. a treten am 26. Juni 2021 in Kraft.
3) Art. 11a sowie Anhang 2 Ziff. 1.1.3 Einleitungssatz und Bst. a, Ziff. 1.2.3 Einleitungssatz und Bst. a und Ziff. 1.3.3 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.

4   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

5   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

6   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.

7   Eine aktualisierte Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante kann unter www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/61/de abgerufen werden.

8   Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1)