| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 215 |
ausgegeben am 6. Juli 2021 |
Gesetz
vom 7. Mai 2021
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31
Aufenthalt aufgrund eines Asylgesuchs
Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Leistungen, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.
Art. 39 Bst. e
Die beruflichen Massnahmen bestehen aus:
e) Ausbildungskurse und andere Ausbildungsmassnahmen.
Art. 44bis
Ausbildungskurse und andere Ausbildungsmassnahmen
1) Die Anstalt kann Personen, die wegen ihrer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt sind und offensichtlich keinen Anspruch auf berufliche Ausbildung haben, Ausbildungskurse und andere Ausbildungsmassnahmen finanzieren.
2) Die Ausbildungsmassnahmen nach Abs. 1 müssen geeignet sein, gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist, und eine bestehende Einbusse der Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern.
3) Die Regierung kann durch Verordnung die Einzelheiten, insbesondere Art und Höchstdauer der Massnahmen und den Betrag, der pro versicherte Person eingesetzt wird, regeln. Dabei sind Kurskosten, die vor der Anmeldung entstanden sind, ausgeschlossen.
Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c
2) Es besteht kein Anspruch auf Taggeld:
b) wenn aufgrund der Eingliederung kein Erwerbsausfall entsteht; oder
c) wenn eine berufliche Massnahme nach Art. 44bis vorliegt.
Art. 52bis Abs. 1a
1a) Bei einer beruflichen Massnahme nach Art. 44bis werden keine Spesen ersetzt.
Art. 54bis
Befristete oder mit Obliegenheiten verbundene Renten
Renten können sowohl bei der erstmaligen Gewährung als auch bei deren Revision zeitlich befristet oder in Verbindung mit bestimmten Obliegenheiten zu Eingliederungsmassnahmen sowie Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten zugesprochen werden.
Art. 71ter
Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen
1) Hat die Anstalt begründete Zweifel, dass die versicherte Person über die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist, so kann sie die versicherte Person dem Amt für Strassenverkehr melden.
2) Die Anstalt informiert die versicherte Person über diese Meldung.
3) Auf Anfrage stellt die Anstalt dem Amt für Strassenverkehr die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zu.
Art. 77quater Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4
Verfügungen der Anstalt und Vergleiche
3) Streitigkeiten über Leistungen nach diesem Gesetz können auch durch Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung erledigt werden.
4) Abs. 3 gilt sinngemäss auch im Verfahren bei Erhebung einer Vorstellung.
Art. 79
Strafbestimmungen
Die Art. 98 bis 99bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
Art. 87
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.
2) Art. 31 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
127/2020 und
26/2021