vom 7. Mai 2021
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
Das Gesetz vom 8. April 2020 über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-VJBG), LGBl. 2020 Nr. 136, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8
Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung nach dem Sozialhilfegesetz
Für das persönliche Anhörungsrecht nach Art. 18i Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes gilt Art. 5 dieses Gesetzes sinngemäss.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
129/2020 und
27/2021