vom 7. Mai 2021
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 2
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU, die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und anderen Aufsichtsbehörden sowie die Bestimmungen betreffend die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären (Art. 367b PGR).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
111/2020 und
12/2021