951.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 229 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 6. Mai 2021
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 und 4
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren2;
b) Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft3;
c) Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren4;
d) Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds5;
e) Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen6.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 36 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 3
3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Publikationsorganen öffentlich bekannt gegeben und den Herkunftsmitgliedstaatsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten OGAW mitgeteilt.
Art. 59 Abs. 3
3) Ein OGAW darf binnen der ersten sechs Monate nach seiner Liberierung von den Vorschriften der Art. 54 bis 57 abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.
Art. 79
Aufgehoben
Art. 96
Einrichtungen und Anlegerinformationen
1) Ein OGAW mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der den Vertrieb von Anteilen in Liechtenstein beabsichtigt, hat Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
a) Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Massgabe der in den nach Kapitel VIII vorgeschriebenen Unterlagen festgelegten Voraussetzungen;
b) Information der Anleger darüber, wie die Aufträge nach Bst. a erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
c) Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in Liechtenstein;
d) Versorgung der Anleger mit den in Kapitel VIII vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäss den Bedingungen nach Art. 100 zur Ansicht und Anfertigung von Kopien;
e) Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger; und
f) Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FMA.
2) Der OGAW stellt sicher, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
a) in deutscher oder einer von der FMA anerkannten Sprache;
b) vom OGAW, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Bestimmungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht der FMA unterliegt, oder von beiden.
3) Sofern für die Zwecke des Abs. 2 Bst. b die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden, ist dieser in einem schriftlichen Vertrag zu benennen. Der Vertrag hat ausserdem festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht vom OGAW erfüllt werden und, dass der OGAW dem Dritten alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Einrichtungen und Anlegerinformationen mit Verordnung regeln.
Art. 98 Abs. 1 und 6 bis 9
1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein, der den Vertrieb von Anteilen in anderen EWR-Mitgliedstaaten beabsichtigt, hat dies der FMA im Voraus anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Angaben zu den Modalitäten des Vertriebs der OGAW-Anteile im jeweiligen Vertriebsstaat und die betroffenen Anteilsklassen;
b) den Hinweis einer Verwaltungsgesellschaft darauf, dass der OGAW von ihr vertrieben wird;
c) die Angaben und die Adresse, die für die Inrechnungstellung oder Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde erforderlich sind;
d) die Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 zuständig sind.
6) Der OGAW hat die Unterlagen nach Abs. 2 sowie, falls erforderlich, die Übersetzungen auf dem neuesten Stand zu halten. Der OGAW teilt den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden jede Änderung mit und gibt bekannt, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind.
7) Der OGAW teilt der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden jede Änderung der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Umsetzung schriftlich mit.
8) Die FMA teilt dem OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben nach Abs. 1 mit, dass eine geplante Änderung nach Abs. 7 unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
9) Führt der OGAW eine Änderung nach Abs. 7 ungeachtet der Untersagung durch die FMA nach Abs. 8 durch, ergreift sie alle gebotenen Massnahmen nach Art. 129, einschliesslich, falls erforderlich, die Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 98a
FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Widerrufsanzeige des Vertriebs
1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein, der den Vertrieb von Anteilen in anderen EWR-Mitgliedstaaten, für die eine Anzeige nach Art. 98 erfolgt ist, zu widerrufen beabsichtigt, zeigt dies der FMA im Voraus an.
2) Die Widerrufsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) ein Pauschalangebot ohne Gebühren und Abzüge zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher von Anlegern gehaltener OGAW-Anteile, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
b) die Bekanntmachung der Absicht des Widerrufs des Vertriebs einiger oder aller OGAW-Anteile mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschliesslich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für Anleger geeignet ist;
c) die Änderung oder Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern mit Wirkung vom Datum des Widerrufs des Vertriebs.
3) Die in Abs. 2 Bst. a und b genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung darüber, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer OGAW-Anteile nicht annehmen. Sie werden in deutscher Sprache bzw. in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, für den eine Anzeige nach Art. 98 durch den OGAW erfolgt ist, oder in einer von dessen zuständigen Behörden anerkannten Sprache bereitgestellt.
4) Der OGAW unterlässt ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen OGAW-Anteile.
5) Die FMA prüft, ob die vom OGAW übermittelte Widerrufsanzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige leitet die FMA diese an die zuständige Aufnahmemitgliedstaatsbehörde sowie an die ESMA weiter. Die FMA unterrichtet den OGAW unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige.
6) Der OGAW stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der FMA die nach Art. 70 bis 84 und 100 erforderlichen Informationen in elektronischer Form oder unter Nutzung sonstiger Fernkommunikationsmittel bereit, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in deutscher Sprache bzw. in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder in einer von dessen zuständigen Behörden anerkannten Sprache zur Verfügung stehen.
7) Die FMA übermittelt den zuständigen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden Angaben zu jeder Änderung an den Unterlagen nach Art. 98 Abs. 2.
Art. 99 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 4 Bst. b
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige und Widerrufsanzeige des Vertriebs
1) Ist die FMA Aufnahmemitgliedstaatsbehörde:
a) akzeptiert sie die Übermittlung der Art. 98 Abs. 1 und 2 und Art. 98a Abs. 2 entsprechenden Unterlagen bzw. deren Änderungen nach Art. 98a Abs. 7 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde in elektronischer Form;
b) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 98 sowie deren Löschung nach erfolgter Widerrufsanzeige.
2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 98 und 98a beschriebenen Anzeigeverfahrens weder zusätzliche Unterlagen oder Informationen noch die Einhaltung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 ab dem Zeitpunkt der Übermittlung einer Anzeige nach Art. 98a Abs. 7.
4) Der OGAW unterrichtet die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde über jede Änderung:
b) der im Anzeigeschreiben entsprechend Art. 98 Abs. 1 Bst. a mitgeteilten Modalitäten des Vertriebs oder der vertriebenen Anteilsklassen vor deren Umsetzung.
Art. 104 Abs. 3 und 4
3) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
4) Führt die Verwaltungsgesellschaft eine Änderung nach Abs. 1 ungeachtet der Untersagung durch die FMA nach Abs. 3 durch, ergreift die FMA alle gebotenen Massnahmen nach Art. 129 und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 108 Abs. 3
3) Mindestens einen Monat vor Änderungen des Geschäftsplans, der Anschrift der Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein oder der Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung teilt die Verwaltungsgesellschaft diese der FMA mit. Sind infolge einer solchen Mitteilung oder einer Aktualisierung der Angaben der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 104 Abs. 2 bis 4 andere Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit massgeblich, teilt die FMA dieser die weiteren ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit.
Art. 126 Abs. 4
4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie der Übermittlung dieser Informationen an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde oder den ESRB nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/6797 erfüllt sind.
Art. 143a Abs. 2 Bst. g, r und tbis
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
g) gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst;
r) als Verwaltungsgesellschaft die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 23 nicht erfüllt oder ihren Pflichten bezüglich der Anlagestrategie nach Kapitel VI wiederholt nicht nachkommt;
tbis) gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 96 verstösst;
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 106).
III.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8);
b) die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55);
c) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a und b.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
IV.
Koordinationsbestimmung
Das Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, LGBl. 2020 Nr. 322, tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
V.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 2. August 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. e und Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2021 vom 5. Februar 2021 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 125/2020 und 9/2021

2   Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

3   Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenskonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42)

4   Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28)

5   Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)

6   Verordnung 2019/1156/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55)

7   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)