818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 243 ausgegeben am 10. August 2021
Verordnung
vom 10. August 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2, 2a, 3 und 5
2) Wird der Zugang nicht auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen; eine Unterschreitung des Abstands ist zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden.
2a) Wird der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten.
3) Die Vorgaben nach Abs. 2 und 2a werden in Anhang 1 näher ausgeführt.
5) Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt die Pflicht nach Abs. 1 nicht.
Art. 6 Einleitungssatz
Die Regierung kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 bewilligen, wenn:
Art. 11a Abs. 3 und 4
3) Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit von Covid-19-Zertifikaten richten sich nach Anhang 4.
4) Covid-19-Zertifikate, die von anderen EWR-Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/953 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte ausgestellt wurden, sind den nach Abs. 1 ausgestellten Covid-19-Zertifikaten gleichgestellt; dies gilt ebenso für in einem Drittstaat ausgestellte Covid-19-Zertifikate, sofern die EU-Kommission die Gleichwertigkeit mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Covid-19-Zertifikaten festgestellt hat. Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impfstoff ausgestellt wurden, der:
a) über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt;
b) über eine Zulassung in der Schweiz verfügt;
c) gemäss dem "WHO Emergency use listing" zugelassen ist.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) als Betreiber oder Organisator seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 2a nicht einhält;
b) Aufgehoben
Anhang 1 Überschrift vor Ziff. 1 sowie Bst. B
A. Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, die den Zugang nicht auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat einschränken
B. Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, die den Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat einschränken
Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf:
a) die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals;
b) die Information der Besucher sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Covid-19-Zertifikats sowie über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen;
c) die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;
d) die Pflicht zur Vorlage eines Covid-19-Zertifikats für Arbeitnehmer und weitere an der Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt zu Besuchern haben.
Anhang 4
Es wird folgender Anhang 4 eingefügt:
Anhang 4
(Art. 11a Abs. 3)
Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit von
Covid-19-Zertifikaten
1 Covid-19-Impfzertifikate
1.1 Die Gültigkeit von Covid-19-Impfzertifikaten beginnt:
a) für eine Impfung mit zwei Dosen (Comirnaty®, COVID-19 Vaccine Moderna, AstraZeneca, Sinopharm BIBP, Sinovac, Covishield™): am Tag der Verabreichung der zweiten Dosis;
b) für eine Impfung mit einer Dosis (Janssen): am 22. Tag nach Verabreichung der Dosis;
c) für Personen mit einer zurückliegenden bestätigten Sars-CoV-2-Infektion:
1. am Tag der Verabreichung der einzigen Dosis einer Impfung nach Bst. a,
2. am 22. Tag nach der Verabreichung der einzigen Dosis einer Impfung nach Bst. b.
1.2 Die Gültigkeitsdauer von Covid-19-Impfzertifikaten beträgt 365 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis.
2 Covid-19-Genesungszertifikate
2.1 Die Gültigkeit von Covid-19-Genesungszertifikaten beginnt am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2.
2.2 Die Gültigkeitsdauer von Covid-19-Impfzertifikaten beträgt 180 Tage, berechnet ab dem Tag des Testergebnisses nach Ziff. 2.1.
3 Covid-19-Testzertifikate
Die Dauer von Covid-19-Testzertifikaten wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt:
a) für PCR-Tests: 72 Stunden;
b) für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 48 Stunden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.