| 946.224.9 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 245 |
ausgegeben am 19. August 2021 |
Verordnung
vom 17. August 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus
Aufgrund von Art. 1 Abs. 2a, Art. 7 und 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP der Europäischen Union vom 27. Dezember 2001 und in Ausführung der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2020 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus, LGBl. 2020 Nr. 200, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4a
Ersuchen um Erlass oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen an ausländische Behörden
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen die zuständigen ausländischen Behörden ersuchen, Zwangsmassnahmen im Sinne der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Personen, Gruppen und Organisationen, welche die Kriterien nach Art. 3 erfüllen, zu erlassen oder aufzuheben.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite
2.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolution ist in englischer Sprache abrufbar unter
www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0.