vom 11. Juni 2021
Das Gesetz vom 10. März 1999 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GLG), LGBl. 1999 Nr. 96, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossene Versicherungsverträge findet vorbehaltlich Abs. 2 das bisherige Recht Anwendung.
2) Vereinbaren die Parteien vertraglich die Verlängerung eines Versicherungsvertrags nach Abs. 1, so findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
101/2020 und
34/2021