952.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 259 ausgegeben am 20. August 2021
Verordnung
vom 17. August 2021
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4
3) Als bekanntermassen nahestehende Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten natürliche Personen, die:
c) sozial oder politisch eng mit einer politisch exponierten Person verbunden sind.
4) Aufgehoben
Art. 6 Abs. 3
3) Die Sorgfaltspflichtigen stellen sicher, dass jede Person, die angibt, für den Vertragspartner zu handeln, hierzu ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen stellen die Identität solcher Personen durch Dokumentation der Angaben nach Abs. 1 Bst. a fest und überprüfen diese mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie). Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes findet entsprechend Anwendung.
Art. 23
Sorgfaltspflichten bei politisch exponierten Personen
1) Sorgfaltspflichtige müssen bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen fortlaufend verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden.
2) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen bei Geschäftsbeziehungen mit Personen mit wichtigen öffentlichen Ämtern im Inland eine Risikobewertung der Geschäftsbeziehung vornehmen und, sofern keine erhöhten Risiken festgestellt wurden, reguläre Sorgfaltspflichten anwenden.
3) Die FMA regelt das Nähere in einer Richtlinie.
Art. 25 Abs. 1 Bst. dbis
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i und r des Gesetzes haben in ihren gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass:
dbis) die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist und die Anforderungen nach Art. 18b Abs. 1 und 3 sowie Art. 20a des Gesetzes umgesetzt sind; und
Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten insbesondere die zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung erstellten und beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:
a) die Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, gegebenenfalls der für diesen auftretenden Person (Art. 6 Abs. 3) und der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben;
2) Bei den Dokumenten und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a bis cbis, f und g handelt es sich um kundenbezogene, bei denen nach Abs. 1 Bst. d bis e und h um transaktionsbezogene Unterlagen und Belege im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes.
Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. gbis und h
1) Die Sorgfaltspflichtigen erlassen interne Weisungen darüber, wie die Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung konkret erfüllt werden müssen, und legen insbesondere dar, wie geeignete Strategien, Verfahren und Kontrollen umgesetzt werden. Sie geben die Weisungen allen Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, bekannt.
2) Sie regeln darin insbesondere:
gbis) wie die Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des Untersuchungsbeauftragten (Art. 35) ausgestaltet und wahrgenommen werden;
h) die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben;
Art. 32 Einleitungssatz
Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle und umfassende Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben. Dabei müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sowie Kenntnisse über das Datenschutzrecht vermittelt werden, insbesondere:
Art. 34 Bst. c
Der Sorgfaltspflichtbeauftragte:
c) plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben (Art. 32); und
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. c und e bis g
1) Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung des Gesetzes, dieser Verordnung sowie der internen Weisungen. Zu diesem Zweck führt er interne Kontrollen durch. Insbesondere hat er zu prüfen, ob:
c) eine allfällige Mitteilungspflicht ordnungsgemäss wahrgenommen wurde;
e) die interne Organisation nach Art. 21 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend eingerichtet wurde;
f) bei der Einstellung neuer Beschäftigter angemessene Prüfungsmassnahmen angewendet werden (Art. 31 Abs. 2 Bst. k); und
g) die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, ordnungsgemäss wahrgenommen wurde.
Art. 37 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
1) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Erstellung des Risikoprofils nach Art. 23a Abs. 2 des Gesetzes insbesondere die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen, wobei für die Risikobeurteilung jeweils die Gesamtschau sämtlicher Faktoren ausschlaggebend ist:
b) Grösse des Sorgfaltspflichtigen in Bezug auf die:
1. Anzahl der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben; und
Anhang 4 Ziff. 4a, 4b, 11a und 17a
Staaten mit strategischen Mängeln sind:
4a. Burkina Faso
4b. Cayman Islands
11a. Marokko
17a. Senegal
II.
Übergangsbestimmungen
1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Geschäftsbeziehungen gilt Folgendes:
a) Die bekanntermassen nahestehenden Personen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. c sind spätestens bis zum 31. August 2022 nach Massgabe des neuen Rechts zu bestimmen.
b) Die Vornahme der Risikobewertung nach Art. 23 Abs. 2 für Personen mit wichtigen öffentlichen Ämtern im Inland nach dem bisherigen Art. 2 Abs. 4 und die Anwendung der entsprechenden Sorgfaltspflichten auf Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen haben spätestens bis zum 31. August 2022 zu erfolgen.
2) Die Sorgfaltspflichtigen haben ihre internen Weisungen in Bezug auf die Ausgestaltung und Wahrnehmung der Kontroll- und Überwachungsmassnahmen für Untersuchungsbeauftragte nach Art. 31 Abs. 2 Bst. gbis spätestens bis zum 30. Juni 2022 anzupassen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef