vom 31. August 2021
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
123 verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 3 sowie Bst. c Einleitungssatz
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
b) in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern: Art. 11 bis 24e, 28b und 28c sowie die Anhänge 4 und 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:
3. als zuständige kantonale Stelle nach Art. 24 Abs. 3 und Art. 24b das Amt für Gesundheit gilt;
c) in Bezug auf die Gesundheitsversorgung: Art. 25 und 26 Abs. 1 bis 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:
Anhang 2 Ziff. 1.1.3 Bst. a, Ziff. 1.2.1, 1.3.1, 1.3.2 Einleitungssatz sowie Ziff. 1.3.3 Einleitungssatz und Bst. b Einleitungssatz
1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
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Leistung
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Höchstbetrag
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Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
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22.50 Franken
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Für die Überwachung der Entnahme der Probe durch die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person
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15 Franken
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Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG und für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die allfällige Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats
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2.50 Franken
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Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
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22.50 Franken
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1.2.1 Das Land übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper:
a) auf Anordnung des Amtes für Gesundheit;
b) auf ärztliche Anordnung vier Wochen nach der zweiten Impfung bei Personen unter schwerer Immunsuppression;
c) auf ärztliche Anordnung im Hinblick auf den Entscheid, ob bei bestimmten Personen eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern durchgeführt werden soll.
1.3.1 Das Land übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung bei Personen, die in Liechtenstein nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a KVG obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, sowie bei diesen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen gleichgestellten Personen.
1.3.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
1.3.3 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung übernimmt das Land höchstens 88.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
b) für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung:
Ab dem 1. Oktober 2021 lautet Art. 11 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz wie folgt:
"b) in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern: Art. 11 bis 24g, 28b und 28c sowie die Anhänge 4 und 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:"
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Anhang 2 Ziff. 1.2.1 tritt rückwirkend auf den 21. Juli 2021 in Kraft.
1
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.
2
Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.
3
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.