952.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 282 ausgegeben am 7. September 2021
Verordnung
vom 7. September 2021
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 26
III. Mitteilungen an die Stabsstelle FIU
Art. 26 Sachüberschrift
Grundsatz
Art. 26a
Mitteilung in besonderen Fällen
Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes und gelangen die Sorgfaltspflichtigen nach vernünftigem Ermessen zur Ansicht, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Fällen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes das Informationsverbot nach Art. 18b Abs. 1 des Gesetzes verletzen würde, so haben sie von der weiteren Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten abzusehen und stattdessen umgehend eine Mitteilung an die Stabsstelle FIU zu erstatten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef