818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 313 ausgegeben am 19. Oktober 2021
Verordnung
vom 19. Oktober 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11b
Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten aufgrund ausländischer Impf- und Genesungsnachweise
1) Das Amt für Gesundheit stellt auf Antrag ein Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) aus für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte Erkrankung von:
a) Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein;
b) Personen, die nach Art. 4 der Covid-19-Verordnung 3 zur Einreise berechtigt sind und glaubhaft machen, dass sie eine Einreise nach Liechtenstein planen oder sich bereits in Liechtenstein befinden.
2) Der Antrag nach Abs. 1 muss zusammen mit den folgenden Unterlagen in Deutsch oder Englisch oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden:
a) für die Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats:
1. internationale Impfbescheinigung nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle; oder
2. sonstiger Nachweis, der dem in Ziff. 1 genannten Beleg gleichwertig ist;
b) für die Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats:
1. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält:
1.1 Name, Vorname und Geburtsdatum des Antragstellers;
1.2 Datum und Uhrzeit der Probenentnahme;
1.3 Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test durchgeführt wurde;
2. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben einschliesslich Name und Adresse dieser Stelle.
3) Für die Antragstellung ist das auf der Internetseite des Amtes für Gesundheit zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden.
4) Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, so kann das Amt für Gesundheit:
a) verlangen, dass der Antragsteller:
1. persönlich erscheint;
2. amtliche Beglaubigungen der Unterlagen einreicht;
3. weitere Informationen oder Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags notwendig sind, einreicht;
b) unter Einhaltung von Art. 62 des Epidemiengesetzes weitere Informationen von zuständigen ausländischen Stellen einholen.
5) Bestehen trotz Massnahmen weiterhin Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, so kann das Amt für Gesundheit den Antrag ablehnen.
Art. 14 Abs. 2 und 3
2) Anhang 2 Ziff. 1.1.1 Bst. a Ziff. 8 gilt bis zum 15. Dezember 2021.
3) Aufgehoben
Anhang 2 Ziff. 1.1.1, 1.3, 1.4.1, 2.1.1 und 3.2
1.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2:
a) bei Personen, die in Liechtenstein nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a KVG obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, sowie bei diesen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen gleichgestellten Personen nur in folgenden Fällen:
1. bei Personen, die symptomatisch sind;
2. bei Kindern vor ihrem 16. Geburtstag;
3. bei schwangeren Frauen; für den Nachweis der Schwangerschaft ist ein ärztliches Attest erforderlich;
4. bei Personen, die nachweisen können, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können; für den Nachweis ist ein ärztliches Attest erforderlich;
5. nach einem positiven Ergebnis bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung;
6. nach einem positiven Ergebnis bei einer gepoolten molekularbiologischen Analyse;
7. bei einer vom Amt für Gesundheit spezifisch angeordneten Analyse;
8. bei Personen, die nicht unter Ziff. 1 bis 7 fallen, sofern ihnen bereits eine Impfdosis verabreicht wurde, sie aber noch nicht gemäss Anhang 1a Ziff. 1.1 geimpft sind;
b) bei allen übrigen Personen nur, sofern es sich um eine Analyse nach Bst. a Ziff. 6 oder 7 handelt.
1.3 Aufgehoben
1.4.1 Das Land übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten ("Variant of Concern", VOC) nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse und auf Anordnung des Amtes für Gesundheit.
2.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur bei gezielten und repetitiven Testungen in Einrichtungen gemäss dem Konzept der Regierung, insbesondere in Schulen oder Betrieben, sowie bei den in der Alterspflege tätigen Personen.
3.2 Aufgehoben
Anhang 3 Ziff. 1.1 und 1.2
1.1 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 2 Ziff. 1.1 oder 1.2 ohne spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit bei Personen durchgeführt, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, so wird die Vergütung von der Krankenkasse nach Art. 2 KVG, bei der die getestete Person versichert ist, nach dem System des Tiers payant geschuldet.
1.2 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 2 Ziff. 1.1, 1.2, 1.4 oder 1.5 auf spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit durchgeführt, so schuldet das Land die Vergütung der Leistungen; dies gilt auch für Leistungen nach Anhang 2 Ziff. 1.1.1 Bst. b ohne spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. November 2021 in Kraft.
2) Art. 11b und 14 Abs. 3 treten am 27. Oktober 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.