1.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2:
a) bei Personen, die in Liechtenstein nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a KVG obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, sowie bei diesen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen gleichgestellten Personen nur in folgenden Fällen:
1. bei Personen, die symptomatisch sind;
2. bei Kindern vor ihrem 16. Geburtstag;
3. bei schwangeren Frauen; für den Nachweis der Schwangerschaft ist ein ärztliches Attest erforderlich;
4. bei Personen, die nachweisen können, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können; für den Nachweis ist ein ärztliches Attest erforderlich;
5. nach einem positiven Ergebnis bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung;
6. nach einem positiven Ergebnis bei einer gepoolten molekularbiologischen Analyse;
7. bei einer vom Amt für Gesundheit spezifisch angeordneten Analyse;
8. bei Personen, die nicht unter Ziff. 1 bis 7 fallen, sofern ihnen bereits eine Impfdosis verabreicht wurde, sie aber noch nicht gemäss Anhang 1a Ziff. 1.1 geimpft sind;
b) bei allen übrigen Personen nur, sofern es sich um eine Analyse nach Bst. a Ziff. 6 oder 7 handelt.