0.110.040.97
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 332 ausgegeben am 29. Oktober 2021
Kundmachung
vom 26. Oktober 2021
des Beschlusses Nr. 125/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Mai 2019
Zustimmung des Landtags: 8. November 20191
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 125/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019
vom 8. Mai 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/20102, berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge IX und XIX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11"
2. Nach Nummer 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"31j. 32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ,Mitgliedstaat(en)‘ und ,zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In Art. 5 Abs. 3 Bst. b werden nach den Wörtern ‚der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA)‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 12 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚20. März 2014‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt.
d) In Art. 14 Abs. 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚20. März 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ und die Wörter ‚bis 21. März 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt.
e) In Art. 26 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Liechtenstein wird von der statistischen Erfassung gemäss Art. 26 Abs. 2 befreit.‘
f) In Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 5 und Abs. 4 Bst. b werden die Worte ‚kann die EBA‘ durch die Worte ‚kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
g) In Art. 37 werden die Wörter ‚kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA‘ durch die Worte ‚kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
h) In Art. 43 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 20. März 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ und die Wörter ‚dem 21. März 2017‘ durch die Wörter ‚zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt."
Art. 2
In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11"
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/17/EU, berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 104/2019

2   Bl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.