961.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 339 ausgegeben am 29. Oktober 2021
Gesetz
vom 2. September 2021
über die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017, LGBl. 2018 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 5
5) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen auf Verlangen der FMA nachweisen können, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang erfüllen. Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gilt Art. 16.
Art. 17 Abs. 1 Bst. b
1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen:
b) die eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 300 380 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für jeden einzelnen Schadenfall und von 1 924 560 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsieht;
Art. 19 Abs. 2 Bst. b
2) Geeignete Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:
b) der Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn der Vermittler jederzeit über finanzielle Mittel im Umfang von 4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 19 510 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, verfügt; oder
II.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern (ABl. L 301 vom 22.11.2019, S. 3).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2020 vom 23. Oktober 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 4/2021 und 54/2021