vom 2. September 2021
Das Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017, LGBl. 2018 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 5
5) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen auf Verlangen der FMA nachweisen können, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang erfüllen. Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gilt Art. 16.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b
2) Geeignete Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:
b) der Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn der Vermittler jederzeit über finanzielle Mittel im Umfang von 4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 19 510 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, verfügt; oder
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2020 vom 23. Oktober 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
4/2021 und
54/2021