vom 10. November 2021
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
123 verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2a
2a) Wird bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept folgende Massnahmen enthalten:
a) Hygienemassnahmen;
b) Massnahmen zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung;
c) Massnahmen für Personen mit einem Attest nach Art. 11a Abs. 5.
Art. 11a Abs. 3 und 4 Bst. d
3) Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit von Covid-19-Zertifikaten richten sich vorbehaltlich Art. 11c Abs. 5 nach Anhang 4.
4) Covid-19-Zertifikate, die von anderen EWR-Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/953 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte ausgestellt wurden, sind den nach Abs. 1 ausgestellten Covid-19-Zertifikaten gleichgestellt; dies gilt ebenso für in einem Drittstaat ausgestellte Covid-19-Zertifikate, sofern die EU-Kommission die Gleichwertigkeit mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Covid-19-Zertifikaten festgestellt hat. Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impfstoff ausgestellt wurden, der:
d) nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Bst. a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
Art. 11c
Covid-19-Genesungszertifikate aufgrund von Antikörpertests
1) Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird für einen positiven Test auf Sars-CoV-2-Antikörper ausgestellt, sofern:
a) die Probeentnahme von einer Einrichtung nach Anhang 2 Ziff. 1.1.2 Bst. a im Inland durchgeführt wurde;
b) die Analyse von einer Einrichtung nach Anhang 2 Ziff. 1.1.2 Bst. b im Inland durchgeführt wurde;
c) die Probeentnahme nach dem 15. November 2021 durchgeführt wurde; und
d) bei der Analyse mithilfe eines mit CE-Kennzeichnung zertifizierten Immunessays in Form eines quantifizierbaren Ergebnisses eine eindeutig positive Serologie festgestellt wurde.
2) Covid-19-Genesungszertifikate nach Abs. 1 dürfen nur vom Amt für Gesundheit oder von einer Einrichtung nach Abs. 1 Bst. b ausgestellt werden.
3) Covid-19-Genesungszertifikate nach Abs. 1 enthalten neben den allgemeinen Angaben zur Identität des Inhabers und zum Herausgeber die Angabe, dass die Person positiv auf Sars-CoV-2-Antikörper getestet wurde, sowie folgende Angaben:
a) Krankheit, betreffend welcher auf das Vorliegen von Antikörpern getestet wurde ("Covid-19");
b) Datum der Probeentnahme für eine Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper;
c) Befund ("festgestellt");
d) Einrichtung, die für die Durchführung der Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper verantwortlich ist;
e) Hinweis auf die beschränkte zeitliche und örtliche Gültigkeit des Zertifikats nach Abs. 4 und 5.
4) Die Gültigkeit eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Abs. 1 beginnt frühestens am Tag der Probeentnahme und endet 90 Tage nach diesem Zeitpunkt.
5) Covid-19-Genesungszertifikate nach Abs. 1 sind nur im Inland gültig.
6) In der Schweiz ausgestellte Covid-19-Genesungszertifikate nach Abs. 1 sind im Inland anerkannt.
7) Covid-19-Genesungszertifikate nach Abs. 1 sind Covid-19-Genesungszertifikaten nach Art. 11a Abs. 1 Bst. b gleichgestellt.
Anhang 1 Bst. B Unterbst. a
Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf:
a) die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals sowie der elektronischen Überprüfung von Covid-19-Zertifikaten mit der Überprüfungs-App nach Art. 11a Abs. 3a;
Anhang 1a Ziff. 1.2 und 2
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 5 Bst. a) und geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 365 Tage ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
2 Genesene Personen
Während der folgenden Zeitdauern sind genesene Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 5 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. b) ausgenommen:
a) im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom 11. bis zum 365. Tag ab Bestätigung der Ansteckung;
b) im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Art. 11c: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.
Diese Verordnung tritt am 16. November 2021 in Kraft.
1
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.
2
Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.
3
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.