Art. 2
Die Präambel wird wie folgt gefasst:
"Das Fürstentum Liechtenstein
und
die Bundesrepublik Deutschland -
in der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten weitergehende Zusammenarbeit verlangen,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,
vor dem Hintergrund des Abkommens vom 2. September 2009 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Informationsaustausch in Steuersachen,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen -
sind wie folgt übereingekommen:".