952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 360 ausgegeben am 20. November 2021
Gesetz
vom 30. September 2021
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. dter
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
dter) Zahlungskontengesetz (ZKG);
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 7
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
7. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungskontengesetz beträgt für:
a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 32 Abs. 4 ZKG: 10 000 Franken;
b) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zahlungskontengesetz vom 30. September 2021 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 70/2019 und 67/2021