| 818.101.24 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 362 |
ausgegeben am 23. November 2021 |
Verordnung
vom 23. November 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
123 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3b Abs. 2, 3 Bst. c und f sowie Abs. 4
2) Abs. 1 gilt auch an Schulen nach dem Schulgesetz und anderen Bildungseinrichtungen sowie in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht, die Therapie oder die Betreuung wesentlich erschwert.
3) Folgende Personen sind von der Pflicht nach Abs. 1 und 2 ausgenommen:
c) Schüler während des Unterrichts auf der Primarstufe sowie Kinder in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung;
f) Gäste von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie an ihrem Tisch sitzen.
4) Aufgehoben
Art. 4 Abs. 2a Bst. a
bis
2a) Wird bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept folgende Massnahmen enthalten:
abis) Massnahmen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Art. 3b gewährleisten;
Art. 4a Abs. 1 Bst. b bis d
1) Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:
b) Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betriebe für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränken.
c) Für die Konsumation gilt eine Sitzpflicht.
d) Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
Art. 4b Abs. 1
1) Diskotheken und Tanzlokale müssen bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr den Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränken. Im Übrigen gelten für die Konsumation die Vorgaben nach Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d.
Art. 5 Abs. 2b
2b) Für die Konsumation an Veranstaltungen nach Abs. 1 und 2 gelten die Vorgaben nach Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d; davon ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen und Bestattungsfeiern.
Art. 5c Abs. 2
2) Die jeweils zuständige Schulleitung kann bei Verstössen gegen das Schutzkonzept (Art. 4) oder die Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 2) Massnahmen nach Art. 24 SchulOV ergreifen; bei Privatschulen richten sich die Massnahmen nach den schulinternen Vorschriften.
Art. 8 Abs. 2
2) In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
a) Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
b) Personen, die nach Art. 3b Abs. 3 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.
Anhang 1 Bst. B Unterbst. d
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am 26. November 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.
2
Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.
3
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.