| 818.101.24 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 |
Nr. 392 |
ausgegeben am 7. Dezember 2021 |
Verordnung
vom 7. Dezember 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
123 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2 und 2a
2) Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:
a) Massnahmen betreffend Hygiene und Lüftung;
b) Massnahmen betreffend die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Art. 3b;
c) Massnahmen betreffend Personen, die nach Art. 3b Abs. 2 und 3 keine Maske tragen müssen;
d) Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, bei Personen über 16 Jahren wird der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) eingeschränkt.
2a) Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnahmen enthalten:
a) Massnahmen zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung;
b) Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Art. 11a Abs. 5.
Art. 4a Abs. 1 Bst. e
1) Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:
e) Die Betreiber müssen in Innenbereichen für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen.
Art. 5
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen im Freien
1) Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränkt werden. Für die Konsumation gelten die Vorgaben nach Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d.
2) Auf die Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucher oder Teilnehmende, beträgt 300.
b) Besucher, die tanzen, müssen eine Gesichtsmaske (Art. 3b) tragen.
3) Bei Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf die Zugangsbeschränkung und auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden; es gilt einzig Art. 3.
Art. 5a
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen in Innenräumen
1) Bei Veranstaltungen in Innenräumen muss der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränkt werden. Für die Konsumation gelten die Vorgaben nach Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d.
2) Bei in Innenräumen durchgeführten Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit höchstens 50 Personen sowie religiösen Veranstaltungen und Bestattungsfeiern kann auf die Zugangsbeschränkung verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Art. 3b wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
b) Es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden; davon ausgenommen ist die Konsumation bei religiösen Handlungen.
c) Der Organisator erarbeitet ein Schutzkonzept nach Art. 4 und setzt dieses um.
3) Bei privaten Veranstaltungen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden; es gilt einzig Art. 3. Eine Zugangsbeschränkung ist erforderlich, wenn mehr als 10 Personen anwesend sind.
Art. 5c Abs. 3
3) In Abweichung von Anhang 2 SchulOV beginnen die Weihnachtsferien für das Schuljahr 2021/2022 an öffentlichen Schulen am 20. Dezember 2021.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und a
bis
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
a) als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 2a, Art. 4a, 4b, 5 Abs. 1 und 2 oder Art. 5a nicht einhält;
abis) vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach Art. 5 Abs. 2 oder Art. 5a Abs. 2 zulässig sind;
Art. 14 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) Art. 4a, 4b, 5 und 5a gelten bis zum 24. Januar 2022.
Anhang 4 Ziff. 3 Bst. b
Die Dauer von Covid-19-Testzertifikaten wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt:
b) für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 24 Stunden.
Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer des bisherigen Rechts begangen wurden, bleiben nach Massgabe des bisherigen Rechts strafbar.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.
2
Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.
3
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.