818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 405 ausgegeben am 15. Dezember 2021
Verordnung
vom 15. Dezember 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, das bestätigt, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind beim Zugang zu Veranstaltungen und Betrieben Personen mit einem Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) gleichgestellt. Sie müssen jedoch ein Covid-19-Testzertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. c) vorweisen.
Art. 3a Abs. 1 Bst. a
1) Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen und Bussen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
a) Kinder vor ihrem 6. Geburtstag;
Art. 3b Abs. 3 Bst. a und c
3) Folgende Personen sind von der Pflicht nach Abs. 1 ausgenommen:
a) Kinder vor ihrem 6. Geburtstag;
c) Schüler während des Unterrichts im Kindergarten und auf der Basisstufe;
Art. 4a Abs. 1 Bst. a
1) Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:
a) Den Zugang zu Innenbereichen müssen die Betreiber für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr auf Personen mit einem Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) beschränken.
Art. 4b
Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
1) Diskotheken und Tanzlokale müssen bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr den Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) beschränken. Im Übrigen gelten für die Konsumation die Vorgaben nach Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d.
2) Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr den Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) beschränken.
Art. 5 Abs. 1
1) Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr auf Personen mit einem Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) beschränkt werden. Für die Konsumation gelten die Vorgaben nach Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d.
Art. 5a Abs. 1 und 3
1) Bei Veranstaltungen in Innenräumen muss der Zugang für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr auf Personen mit einem Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) beschränkt werden. Für die Konsumation gelten die Vorgaben nach Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d.
3) Bei privaten Veranstaltungen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden; es gilt einzig Art. 3. Sind mehr als 10 Personen anwesend, muss der Zugang für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr auf Personen mit einem Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) beschränkt werden.
Art. 14 Abs. 3
3) Art. 2a, 4a, 4b, 5 und 5a gelten bis zum 24. Januar 2022.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.