818.101.24 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 435 |
ausgegeben am 21. Dezember 2021 |
Verordnung
vom 21. Dezember 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
123 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a
Zugangsbeschränkungen
1) Beschränkungen des Zugangs zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen auf Personen mit bestimmten Covid-19-Zertifikaten (Art. 11a Abs. 1) gelten nur für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr.
2) Personen, die über ein Attest verfügen, das bestätigt, dass sie sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können, haben den gleichen Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen wie Personen, die sowohl über ein Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) als auch über ein Covid-19-Testzertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. c) verfügen.
3) Personen, die über ein Attest verfügen, das bestätigt, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind beim Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen Personen mit einem Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) gleichgestellt, sofern sie ein Covid-19-Testzertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. c) vorweisen.
4) Die medizischen Gründe dafür, dass sich eine Person nicht impfen lassen kann (Abs. 2 und 3), richten sich nach Anhang 5.
5) Atteste nach Abs. 2 und 3 müssen von einem in Liechtenstein oder in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt sein, der über einen Weiterbildungstitel in dem Fachgebiet verfügt, dem der betreffende Grund zugeordnet ist.
Art. 4 Abs. 2a Einleitungssatz und Bst. b
2a) Wird der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnahmen enthalten:
b) Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Art. 2a Abs. 2 oder 3.
Art. 11 Abs. 2 Bst. d
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
d) in Bezug auf Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern: Art. 27a Abs. 1 bis 8, 10, 11 und 12 sowie Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3.
Art. 11a Abs. 5
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
b) sich vorsätzlich ohne das erforderliche Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft.
Art. 14 Abs. 3
3) Art. 2a, 4a, 4b, 5, 5a und Anhang 5 gelten bis zum 24. Januar 2022.
Anhang 1 Bst. B Unterbst. e
Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf:
e) die Anwesenheit von Personen mit einem Attest nach Art. 2a Abs. 2 oder 3, etwa die Pflicht dieser Personen zum Tragen einer Gesichtsmaske oder, bei gleichzeitigem Vorliegen eines Attests zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b, Vorgaben zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
Anhang 2 Ziff. 1.1.1 Bst. a Unterziff. 8
Aufgehoben
Anhang 2 Ziff. 1.2.1 Bst. b
1.2.1 Das Land übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper:
b) auf ärztliche Anordnung vier Wochen nach der vollständigen Impfung gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, bei Personen mit schwerer Immundefizienz;
Anhang 2 Ziff. 1.5.1 Bst. a und b
1.5.1 Das Land übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 mittels vollständiger Genomsequenzierung nur auf Anordnung des Amtes für Gesundheit und nur in den folgenden Fällen:
a) bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Sars-CoV-2-Variante, insbesondere bei schweren individuellen Verläufen in Spitälern und in ausgewählten Fällen bei stark immunsupprimierten Personen;
b) gezielt durchgeführte Sequenzierungen von Proben bei Ausbrüchen in Spitälern und Alters- und Pflegeheimen;
Anhang 3 Ziff. 2.2
2.2 Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 2 nicht nach den Positionen 3186.00, 3188.00 und 3189.00 der Schweizerischen Analysenliste gemäss Art. 54a Abs. 1 KVV verrechnen.
Anhang 5
Es wird folgender Anhang 5 eingefügt:
Anhang 5
(Art. 2a Abs. 4)
Medizinische Gründe dafür, dass sich eine Person nicht impfen lassen kann
Als medizinische Gründe dafür, dass sich eine Person nicht impfen lassen kann, gelten:
a) bestätigte schwere Allergien gegen Bestandteile der im Inland zugelassenen Impfstoffe, namentlich folgende absolute oder relative Kontraindikationen allergischer Art vor oder nach einer Impfung, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die Impfung mit einem anderen Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen:
1. schwere Anaphylaxie (Grad III oder IV) mit unklarem oder noch nicht abgeklärtem Auslöser,
2. idiopathische Anaphylaxie,
3. Allgemeinreaktion oder Anaphylaxie auf Inhaltsstoffe des Impfstoffs,
4. bekannte oder wahrscheinliche Sensibilisierung vom Soforttyp auf Polyethylenglykol, Tromethamin oder auf Polysorbat 80,
5. Anaphylaxie nach der ersten Dosis des Impfstoffs;
b) schwere nicht-allergische Impfreaktionen nach der ersten oder zweiten Impfdosis eines mRNA-Impfstoffes, namentlich Myokarditis oder Perikarditis, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die zweite Impfung oder die Auffrischimpfung mit einem Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen;
c) Kapillarlecksyndrom, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, sich mit einem anderen Impfstoff als Covid-19 Vaccine Janssen impfen zu lassen;
d) Schwangerschaft während ihrer gesamten Dauer und der darüber hinaus erforderlichen Zeitspanne für den Abschluss des Impfschemas;
e) schwere psychische Beeinträchtigungen, die eine Impfung trotz psychologischer oder medizinischer Unterstützung und individueller Betreuung generell verunmöglichen.
Abänderung von Bezeichnungen
1) In Art. 4a Abs. 1 Bst. a und b, Art. 4b, 5 Abs. 1 sowie Art. 5a Abs. 1 und 3 entfällt die Wortfolge "für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr".
2) In Art. 4 Abs. 2 Bst. d entfällt die Wortfolge "bei Personen über 16 Jahren".
3) In Anhang 1 Bst. A und B (Überschrift) entfällt die Wortfolge "bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr".
Nach dem bisherigen Art. 11a Abs. 5 ausgestellte Atteste behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 11 Abs. 2 Bst. d tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.
2
Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.
3
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.