818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 1 ausgegeben am 11. Januar 2022
Verordnung
vom 11. Januar 2022
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3e
Dauer und Beendigung der Kontaktquarantäne
1) Die Kontaktquarantäne dauert sieben Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1.
2) Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne nur beenden, wenn sie dem Amt für Gesundheit das negative Resultat einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 am siebten Tag der Quarantäne vorlegen, wobei die Analyse frühestens am sechsten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf.
Art. 3f Abs. 5
5) Das Amt für Gesundheit kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen Ausnahmen von der Absonderung bewilligen oder Erleichterungen gewähren. Ausnahmen können insbesondere bewilligt werden für Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht, während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.
Art. 11a Abs. 3
3) Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit von Covid-19-Zertifikaten richten sich vorbehaltlich Art. 11c Abs. 4 nach Anhang 4.
Anhang 1a Ziff. 1.2, 1.3 und 2
1 Geimpfte Personen
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 5 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 365 Tage ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
1.3 Die Dauer, während der geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 120 Tage ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 120 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
2 Genesene Personen
2.1 Während der folgenden Zeitdauern sind genesene Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 5 Bst. b) ausgenommen:
a) im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom 11. bis zum 365. Tag ab Bestätigung der Ansteckung;
b) im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Art. 11c: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.
2.2 Die Zeit, während der genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind, beginnt am 11. Tag nach Bestätigung der Ansteckung und dauert 120 Tage ab Bestätigung der Ansteckung.
Anhang 2 Ziff. 1.1.1 Bst. a Unterziff. 8
1.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2:
a) bei Personen, die in Liechtenstein nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a KVG obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, sowie bei diesen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen gleichgestellten Personen nur in folgenden Fällen:
8. bei Personen, welche die Kontaktquarantäne nach Art. 3e Abs. 2 beenden möchten.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
2) Art. 3f Abs. 5 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.