818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 3 ausgegeben am 13. Januar 2022
Verordnung
vom 13. Januar 2022
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3d
Anordnung der Kontaktquarantäne
1) Das Amt für Gesundheit stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit:
a) einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage danach;
b) einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.
2) Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:
a) nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 1a festgelegten Impfstoffe und festgelegte Dauer;
b) nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 1a festgelegte Dauer;
c) eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.
3) Die Personen nach Abs. 2 Bst. c müssen ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und den erforderlichen Abstand zu anderen Personen einhalten. Sie müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten.
4) Das Amt für Gesundheit kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:
a) weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen, Erleichterungen gewähren oder die Kontaktquarantäne vorzeitig aufheben;
b) eine längere Dauer der Kontaktquarantäne anordnen;
c) eine Kontaktquarantäne vorsehen, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt oder die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. c erfüllt sind.
Art. 3e
Dauer und Beendigung der Kontaktquarantäne
1) Die Kontaktquarantäne dauert 5 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1.
2) Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne nur beenden, wenn sie dem Amt für Gesundheit das negative Resultat einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 am fünften Tag der Quarantäne vorlegen, wobei die Analyse frühestens am vierten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf.
3) Anderslautende Anordnungen des Amtes für Gesundheit nach Art. 3d Abs. 4 bleiben vorbehalten.
Art. 3f
Absonderung
1) Das Amt für Gesundheit ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 5 Tagen an.
2) Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann das Amt für Gesundheit eine längere Dauer der Absonderung anordnen.
3) Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:
a) am Tag des Auftretens von Symptomen;
b) sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.
4) Das Amt für Gesundheit hebt die Absonderung frühestens nach 5 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:
a) seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder
b) zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
5) Das Amt für Gesundheit kann Personen oder Kategorien von Personen während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg von der Absonderung ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Personen üben eine Tätigkeit aus, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht.
b) Für die Tätigkeit gilt ein Schutzkonzept, das mit geeigneten Massnahmen eine Übertragung von Sars-CoV-2 von diesen Personen auf weitere Personen verhindert.
6) Personen, die nach Abs. 5 von der Absonderung ausgenommen sind, müssen ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und den erforderlichen Abstand zu anderen Personen einhalten. Sie müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Absonderung halten.
Art. 8 Abs. 4 und 4a
4) Sie sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, zu überprüfen, ob ihre Arbeitnehmer über ein Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) verfügen:
a) Die Überprüfung dient einzig der Festlegung von angemessenen Schutzmassnahmen.
b) Das Ergebnis der Überprüfung wird nicht für andere Zwecke verwendet.
c) Die Überprüfung und die daraus abgeleiteten Massnahmen werden schriftlich festgehalten.
d) Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung werden vorgängig angehört.
4a) Aufgehoben
Anhang 1a Artikelverweis und Ziff. 2
Anhang 1a
(Art. 3b Abs. 5 und 6 sowie 3d Abs. 2)
2 Genesene Personen
2.1 Genesene Bewohner sozialmedizinischer Institutionen sind während folgender Zeitdauern von der Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 5 Bst. b) ausgenommen:
a) im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom 6. bis zum 365. Tag ab Bestätigung der Ansteckung;
b) im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Art. 11c: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Covid-19-Zertifikats.
2.2 Genesene Personen sind während folgender Zeitdauer von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. b) ausgenommen: vom 6. bis zum 120. Tag ab Bestätigung der Ansteckung durch eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.