946.223.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 14 ausgegeben am 10. Februar 2022
Verordnung
vom 8. Februar 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und gestützt auf die Beschlüsse 2011/72/GASP vom 31. Januar 2011 und (GASP) 2022/118 vom 27. Januar 2022 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien, LGBl. 2011 Nr. 58, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2
2) Anhang Ziff. 44 gilt bis zum 31. August 2022.
Anhang Ziff. 7, 28 und 41
 
Name
Angaben zur Identifizierung
Gründe
7.
Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI
Staatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort:
Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 17. Juli 1992
Letzte bekannte Anschrift: Präsidentenpalast,
Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 09006300
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Leïla TRABELSI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Leila Trabelsi (Nummer 2).
28.
Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI
Staatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Le Bardo
Geburtsdatum: 8. März 1963
Letzte bekannte Anschrift:
Avenue Habib Bourguiba 49 - Carthage
Personalausweisnummer: 00589758
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht:
weiblich
Weitere Angaben: Ärztin, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Slim Zarrouk (Nummer 29).
41.
Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA
Staatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort:
Monastir
Geburtsdatum: 30. August 1982
Letzte bekannte Anschrift: Rue Ibn Maja - Khezama Est - Sousse
Personalausweisnummer: 08434380
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht:
weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Hayet Ben Ali (Nummer 32).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef