818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 18 ausgegeben am 17. Februar 2022
Verordnung
vom 17. Februar 2022
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung)
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie1234 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung ordnet gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an.
2) Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen;
b) die Kapazitäten zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern.
3) Soweit diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen "Covid-19-Verordnung besondere Lage", "Covid-19-Verordnung 3", "Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr" und "Covid-19-Verordnung Zertifikate" Anwendung.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske
Art. 3
Öffentlicher Verkehr
1) Im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen und Bussen müssen alle Reisenden ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind die Restaurationsbereiche der Fahrzeuge.
2) Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Abs. 1 gelten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession oder Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
3) Die Betreiber der Fahrzeuge müssen in geeigneter Weise für die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.
Art. 4
Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime
1) In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen müssen alle Personen ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen. Das Amt für Gesundheit kann einzelne Einrichtungen ausnehmen, sofern der Schutz besonders gefährdeter Personen gewährleistet ist.
2) Keine Gesichtsmaske tragen müssen:
a) stationäre Patienten in Spitälern und Kliniken, während sie sich in ihren Zimmern aufhalten;
b) Bewohner von Alters- und Pflegeheimen;
c) Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
d) Personen, die in einem Restaurationsbereich am Tisch sitzen;
e) Personen, die auftreten, namentlich Redner.
3) Das Amt für Gesundheit oder die Betreiber der Einrichtungen können für Personen nach Abs. 2 Bst. a, b und e eine Maskenpflicht vorsehen, wenn dies zum Schutz besonders gefährdeter Personen erforderlich ist.
4) Die Betreiber der Einrichtungen müssen in geeigneter Weise für die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.
Art. 5
Weitere Betriebe und Einrichtungen
Das Amt für Gesundheit oder die Betreiber können für weitere Einrichtungen oder Betriebe eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske vorsehen, wenn dies für den Schutz der anwesenden Personen erforderlich ist, namentlich für Einrichtungen und Betriebe, in denen besonders gefährdete Personen anwesend sind.
Art. 6
Befreiung von der Maskenpflicht
1) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, namentlich medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können, sind von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit.
2) Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest eines Arztes oder Psychotherapeuten erforderlich.
III. Absonderung
Art. 7
Anordnung und Dauer
1) Das Amt für Gesundheit ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 5 Tagen an.
2) Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann das Amt für Gesundheit eine längere Dauer der Absonderung anordnen.
3) Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:
a) bei Personen mit Symptomen: am Tag des Auftretens von Symptomen;
b) bei Personen ohne Symptome: am Tag der Durchführung des Tests.
4) Das Amt für Gesundheit hebt die Absonderung frühestens nach 5 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:
a) seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder
b) zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Art. 8
Ausnahmen
1) Das Amt für Gesundheit kann Personen oder Kategorien von Personen während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg von der Absonderung ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Personen üben eine Tätigkeit aus, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht.
b) Für die Tätigkeit gilt ein Schutzkonzept, das mit geeigneten Massnahmen eine Übertragung von Sars-CoV-2 von diesen Personen auf weitere Personen verhindert.
2) Personen, die von der Absonderung ausgenommen sind, müssen ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und zu anderen Personen Abstand halten.
3) Ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs müssen sich die Personen an die Absonderung halten.
IV. Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 9
Grundsatz
1) Um die Kapazitäten zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:
a) Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;
b) Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
a) in Bezug auf Einschränkungen beim Grenzübertritt und bei der Zulassung von Ausländern: Art. 3 bis 5, 9 und 10 sowie die Anhänge 1, 1a und 3 der Covid-19-Verordnung 3;
b) in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern: Art. 11 bis 24g, 28b Abs. 2 sowie die Anhänge 4 und 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:
1. soweit eine Kostentragung durch den Bund vorgesehen ist, das Land die Kosten trägt;
2. soweit die zuständigen schweizerischen Behörden Massnahmen nach Art. 19 und 20 treffen, das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen ist;
3. als zuständige kantonale Stelle nach Art. 24 Abs. 3 und Art. 24b das Amt für Gesundheit gilt;
c) in Bezug auf die Gesundheitsversorgung: Art. 25, 25a und 26 Abs. 1 bis 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:
1. das Land die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt;
2. Verweise auf Anhang 6 als Verweise auf Anhang 1 dieser Verordnung gelten; davon ausgenommen ist Art. 26 Abs. 2;
3. für die Leistungen nach Anhang 1 dieser Verordnung keine Kostenbeteiligung nach Art. 23 oder 23a KVG erhoben wird;
d) in Bezug auf Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern: Art. 27a Abs. 1 bis 8, 10, 11 und 12 sowie Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3.
3) Die Vergütung von Leistungen im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 erfolgt nach Massgabe von Anhang 2.
4) Auf die Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mit der Massgabe Anwendung, dass als zuständige kantonale Behörde das Amt für Gesundheit gilt.
V. Covid-19-Zertifikate
Art. 10
Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses
1) Das Amt für Gesundheit stellt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/9535 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte Covid-19-Zertifikate aus zum Nachweis:
a) einer gegen Covid-19 durchgeführten Impfung (Covid-19-Impfzertifikat);
b) einer Genesung nach einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 (Covid-19-Genesungszertifikat);
c) eines negativen Ergebnisses eines Tests auf Sars-CoV-2 (Covid-19-Testzertifikat).
2) Covid-19-Zertifikate werden ausgestellt:
a) in Papierform; und/oder
b) in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung.
3) Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit von Covid-19-Zertifikaten richten sich nach Anhang 3.
4) Die Überprüfung der Authentizität, Integrität und Gültigkeit eines Covid-19-Zertifikats erfolgt anhand einer vom Amt für Gesundheit anerkannten Überprüfungs-App.
5) Covid-19-Zertifikate, die von anderen EWR-Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/953 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte ausgestellt wurden, sind den nach Abs. 1 ausgestellten Covid-19-Zertifikaten gleichgestellt; dies gilt ebenso für in einem Drittstaat ausgestellte Covid-19-Zertifikate, sofern die EU-Kommission die Gleichwertigkeit mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Covid-19-Zertifikaten festgestellt hat. Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impfstoff ausgestellt wurden, der:
a) über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt;
b) über eine Zulassung in der Schweiz verfügt;
c) gemäss dem "WHO Emergency use listing" zugelassen ist;
d) nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Bst. a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
Art. 11
Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten aufgrund ausländischer Impf- und Genesungsnachweise
1) Das Amt für Gesundheit stellt Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein auf Antrag ein Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 10 Abs. 1 Bst. a oder b) für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte Erkrankung aus.
2) Der Antrag nach Abs. 1 muss zusammen mit den folgenden Unterlagen in Deutsch oder Englisch oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden:
a) für die Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats:
1. internationale Impfbescheinigung nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle; oder
2. sonstiger Nachweis, der dem in Ziff. 1 genannten Beleg gleichwertig ist;
b) für die Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats:
1. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält:
1.1 Name, Vorname und Geburtsdatum des Antragstellers;
1.2 Datum und Uhrzeit der Probenentnahme;
1.3 Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test durchgeführt wurde;
2. soweit vorhanden: Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben einschliesslich Name und Adresse dieser Stelle.
3) Für die Antragstellung ist das auf der Internetseite des Amtes für Gesundheit zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden.
4) Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, so kann das Amt für Gesundheit:
a) verlangen, dass der Antragsteller:
1. persönlich erscheint;
2. amtliche Beglaubigungen der Unterlagen einreicht;
3. weitere Informationen oder Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags notwendig sind, einreicht;
b) unter Einhaltung von Art. 62 des Epidemiengesetzes weitere Informationen von zuständigen ausländischen Stellen einholen.
5) Bestehen trotz Massnahmen weiterhin Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, so kann das Amt für Gesundheit den Antrag ablehnen.
VI. Strafbestimmungen
Art. 12
Übertretungen
Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen diese Verordnung richtet sich nach den aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Strafbestimmungen der schweizerischen Epidemiengesetzgebung.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 14
Übergangsbestimmung
Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer des bisherigen Rechts begangen wurden, bleiben nach Massgabe des bisherigen Rechts strafbar.
Art. 15
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 3 bis 8 und 9 Abs. 2 Bst. d gelten bis zum 31. März 2022.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 9 Abs. 2 Bst. c)
Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2
1 Regulärer Tarif
1.1 Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
1.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2:
a) bei Personen, die in Liechtenstein nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a KVG obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, sowie bei diesen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen gleichgestellten Personen nur in folgenden Fällen:
1. bei Personen, die symptomatisch sind;
2. bei Kindern vor ihrem 16. Geburtstag;
3. bei schwangeren Frauen; für den Nachweis der Schwangerschaft ist ein ärztliches Attest erforderlich;
4. bei Personen, die nachweisen können, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können; für den Nachweis ist ein ärztliches Attest erforderlich;
5. nach einem positiven Ergebnis bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung;
6. nach einem positiven Ergebnis bei einer gepoolten molekularbiologischen Analyse;
7. bei einer vom Amt für Gesundheit spezifisch angeordneten Analyse;
b) bei allen übrigen Personen nur, sofern es sich um eine Analyse nach Bst. a Ziff. 6 oder 7 handelt.
1.1.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
a) bei der Probenentnahme durch:
1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:
- Ärzte
- Apotheker
- Spitäler
- Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen
- Pflegeheime
- Organisationen der Hauskrankenpflege,
2. Testzentren, die vom Land oder in dessen Auftrag betrieben werden;
b) bei der Analyse durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen.
1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
Leistung
Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
22.50 Franken
Für die Überwachung der Entnahme der Probe durch die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person
15 Franken
Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG und für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die allfällige Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats
2.50 Franken
Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
22.50 Franken
b) für die molekularbiologische Analyse:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
106 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:
 
- < 100 000
82 Franken
- 100 000 - < 150 000
74 Franken
- 150 000 - < 200 000
70 Franken
- > 200 000
64 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
87 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:
 
- < 100 000
82 Franken
- 100 000 - < 150 000
74 Franken
- 150 000 - < 200 000
70 Franken
- > 200 000
64 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
5 Franken
1.1.4 Spitäler, Pflegeheime, Organisationen der Hauskrankenpflege sowie Testzentren mit Sitz in Liechtenstein, die durch das Land betrieben, errichtet oder durch finanzielle Beiträge unterstützt werden, dürfen die Probenentnahme (Ziff. 1.1.3 Bst. a) nicht in Rechnung stellen.
1.2 Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper
1.2.1 Das Land übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper:
a) auf Anordnung des Amtes für Gesundheit;
b) auf ärztliche Anordnung vier Wochen nach der vollständigen Impfung gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, bei Personen mit schwerer Immundefizienz;
c) auf ärztliche Anordnung im Hinblick auf den Entscheid, ob bei bestimmten Personen eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern durchgeführt werden soll.
1.2.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
a) bei der Probenentnahme durch:
1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:
- Ärzte
- Spitäler
- Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen
- Pflegeheime
- Organisationen der Hauskrankenpflege,
2. Testzentren, die vom Land oder in dessen Auftrag betrieben werden;
b) bei der Analyse durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen.
1.2.3 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt das Land höchstens 96.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
Leistung
Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
22.50 Franken
Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG
2.50 Franken
Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
22.50 Franken
b) für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
49 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
25 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
30 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
25 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
5 Franken
1.3 Molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten
1.3.1 Das Land übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten ("Variant of Concern", VOC) nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse und auf Anordnung des Amtes für Gesundheit.
1.3.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen.
1.3.3 Der molekularbiologische Nachweis kann auf Anordnung des Amtes für Gesundheit mittels eines der folgenden Verfahren erfolgen:
a) mutationsspezifische PCR;
b) partielle Genomsequenzierung.
1.3.4 Für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten übernimmt das Land 106 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
82 Franken
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
106 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
82 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
1.4 Diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2
1.4.1 Das Land übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 mittels vollständiger Genomsequenzierung nur auf Anordnung des Amtes für Gesundheit und nur in den folgenden Fällen:
a) bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Sars-CoV-2-Variante, insbesondere bei schweren individuellen Verläufen in Spitälern und in ausgewählten Fällen bei stark immunsupprimierten Personen;
b) gezielt durchgeführte Sequenzierungen von Proben bei Ausbrüchen in Spitälern und Alters- und Pflegeheimen;
c) gezielt und stichprobenartig durchgeführte Sequenzierungen bei grösseren Ausbrüchen.
1.4.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch:
a) mikrobiologische diagnostische Laboratorien, die über eine Bewilligung nach Art. 16 EpG verfügen;
b) Referenzlaboratorien, die die Voraussetzungen nach Art. 17 EpG erfüllen.
1.4.3 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 221 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Leistung
Höchstbetrag
Für die Durchführung der Analyse, davon:
221 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
197 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
2. Basistarif für gezielte und repetitive Testungen
2.1 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
2.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur bei gezielten und repetitiven Testungen in Einrichtungen gemäss dem Konzept der Regierung, insbesondere in Schulen oder Betrieben, sowie bei den in der Alterspflege tätigen Personen.
2.1.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen.
2.1.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 292.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die gepoolte molekularbiologische Analyse:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
274 Franken
- für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4
82 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
- Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Maximalpoolgrösse 25
8 Franken
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
255 Franken
- für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4
82 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
5 Franken
- Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Maximalpoolgrösse 25
8 Franken
b) für das zentralisierte Pooling:
Leistung
Höchstbetrag
Pro Poolerstellung
18.50 Franken
3. Limitationen
3.1 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.1 als auch eine Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Ziff. 1.2 durchgeführt, so übernimmt das Land den Kostenanteil für die Probenentnahme nach den Ziff. 1.1.3 Bst. a und 1.2.3 Bst. a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial nach den Ziff. 1.1.3 Bst. b und 1.2.3 Bst. b nur einmal.
3.2 Werden bei einer Person sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.1 als auch ein molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten nach Ziff. 1.3 oder eine Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.4 vom selben Leistungserbringer durchgeführt, so übernimmt das Land den Kostenanteil für die Auftragsabwicklung und die Overheadkosten nach den Ziff. 1.1.3 Bst. b und 1.3.4 beziehungsweise 1.4.3 nur einmal.
3.3 Bei Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen die Probenentnahme durch die getestete Person selbst durchgeführt werden kann, darf die Probenentnahme nicht verrechnet werden.
Anhang 2
(Art. 9 Abs. 3)
Vergütung von Leistungen
1. Schuldner der Vergütungen der Leistungen
1.1 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 1 Ziff. 1.1 oder 1.2 ohne spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit bei Personen durchgeführt, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, so wird die Vergütung von der Krankenkasse nach Art. 2 KVG, bei der die getestete Person versichert ist, nach dem System des Tiers payant geschuldet.
1.2 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 1 Ziff. 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4 auf spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit durchgeführt, so schuldet das Land die Vergütung der Leistungen; dies gilt auch für Leistungen nach Anhang 1 Ziff. 1.1.1 Bst. b ohne spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit.
1.3 Wird eine gepoolte molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 1 Ziff. 2 durchgeführt, so schuldet das Land die Vergütung der Leistungen.
2. Verfahren, wenn die Kasse Schuldner der Vergütung der Leistung ist
2.1 Ist nach Ziff. 1 eine Kasse Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung über Leistungen nach Anhang 1 pro getestete Person einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen der zuständigen Kasse. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 1 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
2.2 Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 1 nicht nach den Positionen 3186.00, 3188.00 und 3189.00 der Schweizerischen Analysenliste gemäss Art. 54a Abs. 1 KVV verrechnen.
2.3 Die Kassen kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen nach Anhang 1 korrekt abgerechnet hat. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Art. 26a und 26b KVG.
2.4 Sie melden dem Amt für Gesundheit die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Kassen prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Ziff. 2.3 und erstatten dem Amt für Gesundheit Bericht. Das Amt für Gesundheit kann von den Kassen zusätzliche Informationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer verlangen.
2.5 Das Land zahlt den Kassen die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.
2.6 Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann die Kasse bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch das Land nach Ziff. 2.5 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf das Land über. Die Kassen geben dem Land die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten enthalten.
2.7 Die Kassen stellen dem Land quartalsweise ihre Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit nach Ziff. 1.1 in Rechnung. Die Entschädigung für den Verwaltungsaufwand beträgt 5 % der über die jeweilige Kasse verrechneten Leistungen nach Anhang 1.
3. Verfahren, wenn das Land Schuldner der Vergütung der Leistung ist
3.1 Ist nach Ziff. 1 das Land Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung dem Land spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen quartalsweise gesammelt. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 1 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
3.2 Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 1 nicht nach der Position 3186.00 der Schweizerischen Analysenliste gemäss Art. 54a Abs. 1 KVV verrechnen.
3.3 Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann das Land bereits geleistete Vergütungen zurückfordern.
Anhang 3
(Art. 10 Abs. 3)
Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit von Covid-19-Zertifikaten
1 Covid-19-Impfzertifikate
1.1 Die Gültigkeit von Covid-19-Impfzertifikaten beginnt am Tag der vollständigen Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff (Art. 10 Abs. 5) gemäss den Empfehlungen oder Vorgaben des Amtes für Gesundheit oder des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde.
1.2 Die Gültigkeitsdauer von Covid-19-Impfzertifikaten beträgt 270 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 270 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
2 Covid-19-Genesungszertifikate
2.1 Die Gültigkeit von Covid-19-Genesungszertifikaten beginnt am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2.
2.2 Die Gültigkeitsdauer von Covid-19-Genesungszertifikaten wird ab dem Tag des Testergebnisses nach Ziff. 2.1 berechnet und beträgt 180 Tage.
3 Covid-19-Testzertifikate
Die Dauer von Covid-19-Testzertifikaten wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt:
a) für PCR-Tests: 72 Stunden;
b) für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 24 Stunden.

1   Verordnung vom 16. Februar 2022 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.

4   Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate), SR 818.102.2.

5   Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1)