| 172.051.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 60 |
ausgegeben am 18. März 2022 |
Verordnung
vom 15. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen
Aufgrund von Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 2 und 3
2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch in weiteren Fällen als denjenigen nach Abs. 1 das Verhandlungsverfahren gewählt werden. Der Auftraggeber hat der Regierung die Gründe hierfür vorgängig der Durchführung des Verfahrens bekannt zu geben und deren Genehmigung einzuholen, sofern der Auftragswert bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 151 377 Franken übersteigt.
3) Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 151 377 Franken kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden, ohne dass ein Fall nach Art. 24 Abs. 2 und 3 vorzuliegen hat. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.
Diese Verordnung tritt am 19. März 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef