215.215.014
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 65 ausgegeben am 19. März 2022
Verordnung
vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe, LGBl. 2019 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2023.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 zum GAV für das Autogewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhung:
Sockelbetrag von 50.00 Franken per 1. April 2022 für Löhne bis 5'000.00 Franken.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
 
ab 1. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
Automobil-Diagnostiker/-in
5'200.00 Franken
6'000.00 Franken
Automobil-Mechatroniker/-in (Automechaniker/-in)
4'200.00 Franken
4'600.00 Franken
Automobil-Fachmann/-frau (Automonteur/-in)
3'800.00 Franken
4'200.00 Franken
Autoelektriker/-in
3'800.00 Franken
4'500.00 Franken
Karosseriespengler/-in
3'800.00 Franken
4'500.00 Franken
Autolackierer/-in
3'800.00 Franken
4'500.00 Franken
Landmaschinenmechaniker/-in
3'800.00 Franken
4'500.00 Franken
Automobil-Assistent/-in
(Fahrzeugwart/-in)
3'500.00 Franken
3'900.00 Franken
Hilfsarbeiter/-in
3'300.00 Franken
 
Velomechaniker/-in
3'500.00 Franken
 
Fahrrad- und Motorfahrradmechaniker/-in
3'500.00 Franken
 
Motorradmechaniker/-in
3'700.00 Franken
 
Das Berufsjahr entspricht den nach der Lehre absolvierten Praxisjahren.
3. Reduzierte Löhne
Die Mindestlöhne können bei ungenügenden Leistungen oder bei nicht voller Leistungsfähigkeit unterschritten werden. Diese Abweichung ist schriftlich zu vereinbaren. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 12 Monate befristet sein.
(…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Gratifikation
Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3 % des Jahresbruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 44 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef