215.215.015
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 66 ausgegeben am 19. März 2022
Verordnung
vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Baumeister- und Pflästerergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Baumeister- und Pflästerergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 81, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.
Art. 31 Ziff. 1 der Beilage
1. Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom gewöhnlichen Arbeitsort, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF 17.00. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung.
Art. 56 Ziff. 2 der Beilage
2. Bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn beschäftigt sind (z.B. Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen), beträgt die Ferienentschädigung monatlich:
- 8.3 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 20 Arbeitstagen;
- 9.7 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 23 Arbeitstagen;
- 10.17 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 24 Arbeitstagen;
- 10.64 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.
Die Ferienentschädigung ist auf der Lohnabrechnung deutlich als Feriengeld auszuweisen.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 und 2023 zum GAV für das Baumeister- und Pflästerergewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhungen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. April 2022 zur individuellen Verteilung;
b) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2023 zur individuellen Verteilung.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Lohnklasse
Stundenlohn
Monatslohn
Vorarbeiter/-in
CHF 29.90
CHF 5'600.00
Gelernte/r Bau-Facharbeiter/-in
CHF 28.30
CHF 5'300.00
Gelernte/r Bau-Facharbeiter/-in im 1. und 2. Berufsjahr
CHF 26.20
CHF 4'900.00
Bau-Facharbeiter/-in
CHF 27.80
CHF 5'200.00
Bauarbeiter/-in mit Fachkenntnissen
CHF 25.40
CHF 4'750.00
Bauarbeiter/-in
CHF 21.65
CHF 4'050.00
Stunden-Mindestlohn = Bruttolohn ohne Feiertags- (4.8 %), jeweilige Ferien- (nach Art. 56 GAV) und Schlechtwetterentschädigung (2 %) und ohne Gratifikationsansprüche
Monats-Mindestlohn: inkl. Feiertags-, Ferien- und Schlechtwetterentschädigung
Berechnung Stundenlohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.151)]
Berechnung Monatslohn: (Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.151 / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
c) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde. (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. CHF 14.00 Stundenlohn);
d) Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
(…)
5. Arbeitszeit
Die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 2'122.80 Stunden.
6. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage (…).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef