215.215.018
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 69 ausgegeben am 19. März 2022
Verordnung
vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 83, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 und 2023 zum GAV für das Schreinergewerbe
1. Lohnerhöhungen
a) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2022 zur generellen Verteilung.
b) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2023 zur generellen Verteilung.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Berufsbezeichnung
Stundenlohn
Monatslohn
Schreiner/in im 1. Berufsjahr
CHF 21.30
CHF 3'850.00
Schreiner/in im 2. Berufsjahr
CHF 22.40
CHF 4'050.00
Schreiner/in im 3. Berufsjahr
CHF 23.80
CHF 4'300.00
Schreiner/in ab dem 4. Berufsjahr
CHF 24.90
CHF 4'500.00
Schreinerpraktiker/in im 1. Berufsjahr
CHF 18.35
CHF 3'320.00
Schreinerpraktiker/in im 2. Berufsjahr
CHF 18.90
CHF 3'420.00
Schreinerpraktiker/in ab 3. Berufsjahr
CHF 19.45
CHF 3'520.00
Hilfsarbeiter/in
CHF 19.25
CHF 3'480.00
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d. h. der jeweilige Ferienanspruch sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
c) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. CHF 14.00 Stundenlohn).
d) Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
5. Gratifikation
Alle Arbeitnehmer haben einen Gratifikations-Anspruch auf Basis des durchschnittlichen Jahresbruttolohnes von 8.3 %. Die ersten sechs Arbeitsmonate besteht kein Anspruch auf Gratifikation. Ab dem siebten Monat ist eine Gratifikation von 8.3 % des Bruttolohnes rückwirkend auf das volle Jahr auszuzahlen. Bei Arbeitsende während des Jahres wird die Gratifikation pro rata temporis berechnet. Die Gratifikation ist jeweils im Dezember fällig.
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden. Sie versteht sich als reine Arbeitszeit (Pausen oder andere Ruhezeiten sind nicht darin enthalten).
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer, welcher mindestens 5 Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt ist, Anspruch auf 23 Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 9.7 %).
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef