215.215.019
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 70 ausgegeben am 19. März 2022
Verordnung
vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Haustechnik- und Spenglergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Haustechnik- und Spenglergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 84, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2023.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 zum GAV für das Haustechnik- und Spenglergewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhungen:
a) Sockelbetrag von CHF 50.00 für Löhne bis CHF 5'000.00 per 1. April 2022.
b) Lohnerhöhung von 1.15 % per 1. April 2022 für betroffene Angestellte im Stundenlohn, als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Installateur 1
Arbeitnehmende mit liechtensteinischem oder gleichwertigem ausländischen Fähigkeitszeugnis (FZ), die in der Lage sind, selbstständig zu arbeiten.
Berufsjahre
Monatslohn
Stundenlohn
im 1. und 2. Jahr nach Lehrabschluss
CHF 4'100.00
CHF 22.10
im 3. und 4. Jahr nach Lehrabschluss
CHF 4'400.00
CHF 23.70
im 5. und 6. Jahr nach Lehrabschluss
CHF 4'900.00
CHF 26.40
ab 7. Jahr nach Lehrabschluss
CHF 5'100.00
CHF 27.45
b) Installateur 2
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit Berufsattest (BA) in der Gebäudetechnikbranche.
Berufsjahre
Monatslohn
Stundenlohn
im 1. Jahr nach Lehrabschluss
CHF 3'800.00
CHF 20.45
im 2. Jahr nach Lehrabschluss
CHF 3'900.00
CHF 21.00
im 3. Jahr nach Lehrabschluss
CHF 4'100.00
CHF 22.10
ab 4. Jahr nach Lehrabschluss
CHF 4'300.00
CHF 23.15
c) Installateur 3
Angelernte, unselbstständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfache Arbeiten ausführen und das 20. Lebensjahr erfüllt haben.
Berufsjahre
Monatslohn
Stundenlohn
im 1. Berufsjahr
CHF 3'700.00
CHF 19.95
im 2. Berufsjahr
CHF 3'750.00
CHF 20.20
im 3. Berufsjahr
CHF 3'800.00
CHF 20.45
ab 4. Berufsjahr
CHF 4'000.00
CHF 21.55
Stunden-Mindestlohn = Bruttolohn ohne Feiertagsentschädigung (4.8 %), ohne jeweilige Ferienentschädigung (nach Art. 56 Ziff. 2 GAV) und ohne Gratifikationsansprüche sowie Schlechtwetterentschädigung für Spengler (2 %).
Berechnung Stundenlohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.131)]
Berechnung Stundenlohn (Spengler): Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.151)]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.131] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde.
(Beispiel: Alter 14 Jahre / min. CHF 14.00 Stundenlohn)
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
4. 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn beträgt einen Monatslohn (8.3 % des Jahresbruttolohnes). Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld (bei 4 Wochen 8.3 %, bei 5 Wochen 10.6 %) und zuzüglich Feiertagsentschädigung (4.8 %) zusammen.
Anspruch auf den 13. Monatslohn haben Arbeitnehmer, die mindestens 5 Monate im Dienste des Arbeitgebers gestanden sind. Ab dem sechsten Monat besteht ein Anspruch auf den 13. Monatslohn rückwirkend ab Beginn des Arbeitsvertrages. Bei Arbeitsbeginn und -ende während des Jahres wird der 13. Monatslohn pro rata temporis berechnet.
Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch auf den 13. Monatslohn gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien.
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann die Kürzung des 13. Monatslohnes zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
- mehr als 3 Tage 5 %;
- mehr als 6 Tage 10 %;
- mehr als 10 Tage 20 %;
- mehr als 15 Tage 30 %;
- mehr als 20 Tage 50 %;
- mehr als 30 Tage 100 %.
5. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden.
6. Ferien
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.6 %) bezahlte Ferien pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef