vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 85, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Ziff. 1 der Beilage
1. Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom gewöhnlichen Arbeitsort, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF 17.00. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung.
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 zum GAV für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2022 zur generellen Verteilung.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Monatslöhne
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ab 1. Berufsjahr
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ab 4. Berufsjahr
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Vorarbeiter/in
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CHF 4'847.70
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CHF 5'510.70
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Ofenbauer/in und Plattenleger/in
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CHF 4'718.75
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CHF 5'262.05
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Angelernte/r
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CHF 4'414.85
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CHF 5'068.70
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Hilfsarbeiter/in*
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CHF 3'834.75
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CHF 4'414.85
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b) Stundenlöhne
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ab 1. Berufsjahr
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ab 4. Berufsjahr
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Vorarbeiter/in
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CHF 26.30
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CHF 29.90
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Ofenbauer/in und Plattenleger/in
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CHF 25.60
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CHF 28.55
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Angelernte/r
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CHF 23.95
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CHF 27.50
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Hilfsarbeiter/in *
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CHF 20.80
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CHF 23.95
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* Hilfsarbeiter gelten ab 4. Berufsjahr als Angelernte.
Der Ferien- und Feiertagszuschlag ist im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
a) Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf jedoch maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
b) Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
c) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. CHF 14.00 Stundenlohn).
d) Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
(…)
6. 13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (8.3 % des Jahresbruttolohnes). (…) Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
7. Arbeitszeit
Die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 2'140 Stunden.
8. Ferien
(…) Weiters sind folgende Ferientage zu gewähren:
a) ab dem Monat des 50. Geburtstages 22 Ferientage (Zuschlag Stundenlohn 9.24 %);
b) ab dem Monat des 56. Geburtstages 24 Ferientage (Zuschlag Stundenlohn 10.17 %);
c) ab dem Monat des 59. Geburtstages 25 Ferientage (Zuschlag Stundenlohn 10.64 %).
(…)
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef